Coronakrise: Was Chefs jetzt dürfen und was nicht

Unternehmer sollten sich in den kommenden Wochen wohlwollend um ihre Mitarbeiter kümmern. Doch auch Letztere haben trotz des Ausnahmezustands viele ihrer Pflichten zu erfüllen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer plagen derzeit viele Fragen. Hier die wichtigsten Antworten auf die meistgestellten Fragen.

Das Coronavirus wirbelt derzeit nicht nur das gesellschaftliche, sondern auch das wirtschaftliche Leben durcheinander. Viele verunsicherte Unternehmer und Mitarbeiter haben unzählige Fragen, wie sie ihr Geschäft bzw. ihre Arbeit weiterführen können und was sie überhaupt dürfen. Die Wirtschaftskammer beantwortet sie, hier eine Auswahl der wichtigsten Antworten.

Darf der Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben, wenn er sich vor einer Ansteckung fürchtet?
Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar und stellt in der Regel einen Entlassungsgrund dar. Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, in seinem Betrieb Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung zu treffen?
Nein, grundsätzlich nicht. Auf Basis der Fürsorgepflicht sind aber Handlungsanweisungen zu empfehlen, wie mehrmaliges Händewaschen mit Wasser und Seife oder einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel, Bedecken von Mund und Nase mit einem Papiertaschentuch bei Husten oder Niesen sowie Vermeidung von Kontakt zu kranken Menschen.

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