Commerzialbank: Land haftet nicht gegenüber Bankkunden

Commerzialbank: Land haftet nicht gegenüber Bankkunden
Das Oberlandesgericht entscheidet zugunsten des Landes Burgenland, Berufung zweier geschädigter Sparerinnen abgeschmettert.

In der Causa Commerzialbank ist eine Klage gegen das Land Burgenland nun auch in zweiter Instanz abgewiesen worden. Zwei geschädigte Sparerinnen hatten das Land wegen Vernachlässigung der Pflichten als Revisionsverband geklagt und gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt, wonach das Land nicht hafte, berufen. Nun wurde auch die Berufung abgewiesen, bestätigte ein Sprecher des Oberlandesgerichtes Wien am Donnerstag auf APA-Anfrage einen Bericht des ORF Burgenland.

Die Entscheidung ist laut dem Gerichtssprecher noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat eine Revision an den Obersten Gerichtshof nicht für zulässig erklärt, es bleibt aber die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision. Ob die beiden Sparerinnen diesen Weg tatsächlich gehen wollen, werde aber erst besprochen, sagte deren Anwalt Ernst Brandl (Brandl & Talos). Die Frauen hatten bei der Commerzialbank jeweils mehr als die von der Einlagensicherung abgedeckten 100.000 Euro veranlagt und das Land deshalb auf Schadenersatz geklagt.

Der Anwalt des Landes, Johannes Zink, sieht dessen Ansicht durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. "Das Land Burgenland haftet daher nicht gegenüber den ehemaligen Kunden der Commerzialbank. Besonders erfreulich ist, dass das OLG Wien inhaltlich allen unseren rechtlichen Argumenten gefolgt ist. Dies im Unterschied zum Urteil erster Instanz", so Zink zum KURIER. "Nunmehr stellt das Berufungsgericht klar, dass - im gegenständlichen Sachverhalt -  rechtlich das Land niemals für Schäden der Bankkunden haften kann und schließt sich damit - im Unterschied zum Erstgericht - unserer Rechtsansicht an."

Wörtlich heißt es in dem OLG-Urteil:

"Wenn an anderer Stelle der Erläuterungen (etwa S 14 [Vorblatt] und 25 f) von Information und Schutz der Gläu­biger die Rede ist, können vor diesem Hintergrund auch damit nur Gläubiger der Genossenschaft selbst gemeint sein, weil nur diese von den genannten Besonderheiten der Kapitalausstattung genossenschaftlich organisierter Gesellschaften betroffen sind. Eine Ausdehnung des Schut­zes auf Gläubiger von in anderer Rechtsform betriebenen Tochtergesellschaften ist nicht erforderlich, weil diesen mit deren Kapital regelmäßig ein eigener Haftungsfonds zur Verfügung steht. Darüber hinaus würde die von den Klägerinnen gewünschte Erweiterung des persönlichen Schutzbereichs auch auf sie im Ergebnis zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung gegenüber Gläubigern von Gesellschaften ohne genossenschaftliche Mutter führen (siehe dazu auch unten C.2.2.3 f)."

Kommentare