EU oder Drittstaat?
Grundsätzlich ist das besagte Gesetz dazu da, dass Investoren aus Drittstaaten Auflagen gemacht werden bzw. Übernahmen ganz untersagt werden können, wenn kritische Infrastruktur oder versorgungsrelevante Einrichtungen zum Beispiel im Gesundheitsbereich betroffen sind. Ursprünglich sollte das Gesetz einen gewissen Schutz vor Übernahmen vor allem durch chinesische Konzerne bieten. Dieses Mal geht es aber um den Verkauf von einem Teil der Wiener Vamed durch den deutschen Fresenius-Konzern an den besagten französischen Investor.
Wirtschaftsminister Martin Kocher (ÖVP) hat sich daher bisher öffentlich auf den Standpunkt zurückgezogen, ihm seien die Hände gebunden, weil es sich bei PAI eben um kein Unternehmen aus einem EU-Drittstaat handle.
ÖGB und AK argumentieren aber nun, nicht PAI selbst kaufe ja die Vamed-Reha-Einrichtungen, sondern ein spezieller Private-Equity-Fonds der Gesellschaft mit Investoren, die mehrheitlich von außerhalb Europas kommen. Und zwar vor allem aus den USA wie beispielsweise „Blue Owl“, ein weiterer Private-Equity-Fonds mit Sitz in New York. Diese Investoren könnten über durchaus übliche Klauseln („key mens clause“) starken Einfluss auf die Entscheidungen des Fonds nehmen. Der gewinnträchtige Weiterverkauf sei dabei das einzige Ziel, Mitarbeiterrechte und das Wohl der Patienten blieben dabei meist auf der Strecke.
Im Gutachten heißt es dazu: Maßgeblich für die Anwendung des Gesetzes sei der „tatsächliche Einfluss“ – wenn auch indirekt – auf das Zielunternehmen. Dies zu beurteilen könne quantitativ (anhand der Stimmrechtsanteile) oder auch qualitativ geschehen. „Letztlich läuft dies auf eine Beurteilung im Einzelfall hinaus“, so der Gutachter.
Genau diese Beurteilung des Einzelfalls der Vamed-Reha-Kliniken fordert ÖGB-Chefökonomin Helene Schuberth im KURIER-Gespräch. Sie sagt: „Die Reha-Einrichtungen sind versorgungsrelevant. Kocher muss den Verkauf an diesen Private-Equity-Fonds prüfen, Auflagen erteilen oder den Verkauf ganz untersagen. Das ist alles eine Blackbox. Die einzelnen Investoren dahinter sind in Wahrheit unbekannt. Das zu prüfen, dazu braucht es den politischen Willen endlich tätig zu werden.“
Prüfung schon erledigt
Das angesprochene Wirtschaftsministerium hält zunächst fest, dass man das gegenständliche Gutachten nicht kenne und ansonsten in Investitionskontrollverfahren auch eine „strikte gesetzlich festgelegte Vertraulichkeit“ bestehe.
Im gegenständlichen Fall gelte das auch für die Eigentümerstruktur der betreffenden Unternehmen, die dem Ministerium sehr wohl bekannt sei. Wörtlich heißt es in einer Stellungnahme des Ministeriums: „Auf Basis dieser Informationen wurde im Rahmen eines Prüfungsverfahrens festgestellt, dass im gegenständlichen Fall keine Genehmigungspflicht vorliegt und ein vertieftes Prüfungsverfahren daher ungesetzlich wäre.“
Kommentare