Buwog-Prozessbeginn gegen Grasser & Co wackelt

OGH, Symbolbild
Der Buwog-Prozess, der am 12. Dezember starten sollte, könnte sich verzögern. Nach einer Nichtigkeitsbeschwerde könnte die zuständige Richterin abgelöst werden.

Die Generalprokuratur lässt die Zuständigkeitsfrage im Villa Esmara-Prozess durch den Obersten Gerichtshof (OGH) prüfen, was sich auch auf die Richterin im Buwog-Verfahren auswirken könnte. Ob die Hauptverhandlung wie geplant am 12. Dezember beginnen kann ist unklar.

Derzeit ist Richterin Marion Hohenecker als Vorsitzende des Schöffensenats im Grasser-Prozess vorgesehen. Möglicherweise könnte nach einem OGH-Entscheid eine andere Richterin oder ein Richter für den Prozess zuständig werden. "Es liegt im Interesse aller Beteiligten, diese Frage vor Prozessbeginn zu klären", sagte der Sprecher der Generalprokuratur, Martin Ulrich, am Mittwoch gegenüber der APA. Die Dringlichkeit der Angelegenheit sei wohl allen Beteiligten in der Justiz bewusst.

Insgesamt 15 Angeklagte

"Verbunden" sind der Villa Esmara-Prozess und der Buwog-Prozess durch Ex-Immofinanz-Chef Karl Petrikovics, der in beiden Verfahren angeklagt ist. Dadurch wurde auch Richterin Marion Hohenecker, die schon bei der Villa Esmara die Richterin von Petrikovics war, für das Buwog-Verfahren mit insgesamt 15 Angeklagten zuständig. Sei Monaten bereitet sich die Richterin auf den Mega-Prozess vor.

Allerdings urteilte Hohenecker in erster Instanz im Villa Esmara-Prozess nicht über Petrikovics, weil er verhandlungsunfähig war. Der von ihr Verurteilte mitangeklagte Ronald Leitgeb hat gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt, das Urteil wurde aufgehoben und eine andere Richterin, Caroline Csarmann, wurde in erster Instanz neu für Leitgeb zuständig.

Für beide das selbe Gericht?

Nun stellt sich die Rechtsfrage, ob über beide Angeklagte - Leitgeb und Petrikovics - dasselbe Gericht urteilen soll, oder ob Petrikovics bei Hohenecker bleibt, während Leitgeb vor die neue Richterin treten muss. "Die Generalprokuratur ist der Ansicht, ein Schöffensenat sollte über beide entscheiden", sagte Ulrich zur APA. Der OGH entscheide natürlich unabhängig über diese Rechtsfrage.

Der OGH muss über die Beschwerde öffentlich in einem Gerichtstag entscheiden, heißt es beim Höchstgericht auf Anfrage der APA. Dazu müssen alle Beteiligten des Villa Esmara-Prozesses geladen werden. Der Richter-Senat muss die Frage - ungeachtet der Rechtsansicht der Generalprokuratur - eigenständig prüfen und sich selber eine Rechtsmeinung bilden. Es sei unwahrscheinlich, dass sich das alles vor dem 12. Dezember ausgehe, heißt es.

Mögliche Verzögerung um mehrere Monate

Sollte der OGH der Rechtsmeinung der Generalprokuratur folgen - was er in vielen Fällen tut - würde das wohl weitreichende Konsequenzen für das Buwog-Verfahren haben. Vorsichtig formuliert der Jurist, dass man dadurch "eine allfällige Wirkung auf die Buwog-Zuständigkeit nicht ausschließen kann". Im Wiener Straflandesgericht müsste die Zuständigkeit der Richterin neu geprüft und entschieden werden. Dann wäre das jüngere Verfahren, also die Buwog, mit dem älteren Verfahren, der Villa Esmara, zu verbinden - und durch den gemeinsamen Angeklagten Petrikovics würde wohl Richterin Csarmann auch für die Buwog zuständig, meinen Beobachter.

Der Prozessbeginn im Buwog-Verfahren ist für den 12. Dezember angesetzt, Beobachter rechnen mit einer rund ein Jahr dauernden Hauptverhandlung im Wiener Straflandesgericht. Sollte Hohenecker die Zuständigkeit verlieren und ein anderer Richter den Prozess führen, dann würde dies den Prozessstart wohl einige Monate lang verzögern. Eine Klärung der Frage vor Buwog-Prozessstart würde allerdings alle Beteiligten vor Unsicherheit und auch den mit einer allfälligen Prozesswiederholung verbundenen hohen Kosten bewahren.

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