Übeltäter ausgeforscht: Austria findet den Fahnen-Hisser
Die Austria hat am Montagvormittag das Video, das man von Rapid umgehend erhalten hat, ausgewertet. Anhand von Fotos wurde jener Mann ausgeforscht, der beim Derby die verfälschte Reichskriegsfahne am Zaun aufgehängt hat. Es handelt sich dabei um eine Person, die seit der Saison 2012/13 bei der Austria Hausverbot hat. Sie gehört keinem offiziell anerkannten Fanklub an.
Rund eine halbe Stunde vor Spielbeginn war die Fahne aufgehängt worden. Sie fiel den Austria-Verantwortlichen auf, die umgehend darauf reagierten, indem sie es den Sicherheits-Beamten meldeten. Diese mussten Überzeugungsarbeit leisten und im Austria-Sektor lange auf die Fans einreden. Spät, aber doch - in der 80. Minute - wurde die Fahne abgehängt.
"Die Flagge erinnerte vom Design her an eine Reichskriegsflagge, die wiederum in Österreich unter das Wiederbetätigungsverbot fällt. Zudem war dort 'Unsterblich' zu lesen. Ein früher Fanklub, dem aber bereits im Jänner 2013 offiziell dieser Status entzogen wurde. Der Fanklub ist damit seit knapp sieben Jahren nicht anerkannt und nimmt auch an keinen offiziellen Fanklub-Meetings teil", schrieb die Austria am Montag in einer Pressemitteilung. "Als Club haben wir eine sehr klare Linie, was dieses Thema betrifft und werden davon auch keinen Millimeter abweichen. Deswegen ist es auch extrem wichtig, dass die Behörden derartige Fälle strikt verfolgen und strenge Strafen aussprechen", hieß es weiter.
Nicht strafbar
Laut Polizei ist der Banner nicht strafbar. Dennoch habe man eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien eingebracht, sagte Polizeisprecher Paul Eidenberger am Tag nach dem Derby der APA.
Auch die Grundfahne, also die Reichskriegsflagge ist in Österreich - sofern sie kein Hakenkreuz aufweise - nicht verboten. "Diese oder ähnliche Fahnen mit solcher Symbolik kommen immer wieder bei Fußballspielen vor", sagte Eidenberger. Sie werden auch "immer wieder aufs neue überprüft".
Grundlage für die strafrechtliche Prüfung der Polizei waren das Verbotsgesetz, das Symbole-Gesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen des Islamischen Staates und anderer Gruppierungen untersagt wurden sowie das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG). Letzteres sieht in Artikel 3 Strafen für die Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes vor.
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