Warum höchst Privates im U-Ausschuss landet
Wenn ein Sektionschef in einem Whatsapp-Chat beim früheren Justizminister über eine Kollegin am Verfassungsgerichtshof lästert, und wenn diese Chats – wie jetzt gerade – öffentlich diskutiert werden, dann steht nicht nur zur Debatte, was sich Christian Pilnacek und Wolfgang Brandstetter dabei gedacht haben.
Es stellen sich zudem andere mindestens ebenso heikle Fragen: Wie kommen unbeteiligte Dritte wie die erwähnte Höchstrichterin dazu, derart in die Öffentlichkeit gezerrt zu werden – und was bleibt eigentlich noch privat?
Um das zu beantworten, muss man einen Schritt zurückmachen. Denn egal ob in der Causa Pilnacek oder in der Affäre um ÖBAG-Chef Thomas Schmid: Die öffentlich gewordenen Chats zeigen mehrere Probleme auf einmal, die Parlament und Verfassungsgerichtshof noch zu lösen haben.
Da wäre zunächst einmal die Streitschlichtung: Im Jahr 2015 hat der Gesetzgeber entschieden, dass der VfGH im Falle eines Streits über zu liefernde Akten an den U-Ausschuss als letzte Instanz entscheidet.
Das klingt sinnvoll und kann funktionieren. Allerdings wurde unterschätzt, dass die Zahl der vom U-Ausschuss angefragten Dokumente heute epische Ausmaße annimmt.
21.000 Dokumente
Ein Beispiel: Allein vom Finanzministerium wollte der U-Ausschuss ganze Postfächer von Mitarbeitern haben – am Ende waren es 21.000 Dokumente.
Viele dieser eMails und Kalendereinträge enthielten zum Teil höchst sensible Daten. Da waren psychologische Gutachten dabei, in denen die Dienstfähigkeit einzelner Mitarbeiter untersucht wurde. Oder Kalendereinträge mit Reise-, Impf- und andere privaten Informationen.
Ähnlich im Bundeskanzleramt. Auch diese Behörde musste Tausende eMails liefern, die Privates wie Kaufverträge und Kreditpläne enthalten. Und Bundeskanzler Sebastian Kurz lieferte dem Vernehmen nach alle seine Handy-Nummern (auch jene von Angela Merkel) an den U-Ausschuss.
Streng genommen hätte der VfGH die meisten dieser Daten sichten müssen – eine Mammut-Aufgabe, die zusätzlich zu bestehenden Aufgaben des VfGH kaum zu schaffen ist.
Also wählten die Höchstrichter einen neuen Weg: Wenn eine Stelle nicht begründet, warum sie Daten nicht liefern will, muss im Zweifel eben alles übermittelt werden.
Das klingt im ersten Moment pragmatisch und fair – immerhin geht es ums Parlament. In der Praxis ist es aber schwer umsetzbar. Denn heute umfasst der abgefragte Zeitraum mitunter Jahre. Und das bedeutet, dass Betroffene binnen 14 Tagen Tausende eMails, Kalendereinträge, etc. sichten müssen. Schaffen sie es nicht und formulieren sie keine gute Erklärung fürs Nicht-Liefern, dann müssen sie einfach alle Daten übergeben.
Verfassungsexperten wie Andreas Janko von der Universität Linz sehen diesen Umstand kritisch. Janko hat volles Verständnis dafür, dass der VfGH vermeidet, selbst die Beurteilung von Akten und dem Untersuchungsgegenstand im Detail vorzunehmen. „Das Ergebnis erachte ich aber als ausgesprochen unbefriedigend.“ Nicht nur, weil ab sofort riesige Daten-Mengen an den U-Ausschuss geliefert werden müssen, die dort laut Verfassung nicht hingehören. Sondern auch deshalb, „weil eine sinnvolle Begründung“ für das Nicht-Vorlegen „jedenfalls nicht in zwei Wochen“ möglich ist. Schon gar nicht, wenn den Betroffenen nicht erklärt wird, wie so eine Begründung fürs Nicht-Vorlegen in der Praxis aussehen muss.
Apropos Praxis: Einen wesentlichen Punkt der politischen Realität haben die Höchstrichter möglicherweise zu wenig berücksichtigt – die Geheimhaltung. Ministerien haben argumentiert, dass Daten deshalb nicht geliefert werden, weil ständig Akten aus dem U-Ausschuss in die Öffentlichkeit gelangen.
Für die VfGH-Richter spielt das kaum eine Rolle. Sie gehen natürlich davon aus, dass der U-Ausschuss und seine Mitglieder die Verschwiegenheit hochhalten. Dass es in der Realität anders ist, ist für Betroffene nicht nur bitter, sondern mittlerweile amtskundig: Die Neos haben freimütig zugegeben, die Verschwiegenheitspflicht bei den Pilnacek-Chats gebrochen zu haben. Strafrechtliche Konsequenzen? Die gibt es im konkreten Fall vorerst nicht.
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