Wann der Stich doch zur Pflicht werden könnte

++ THEMENBILD ++ CORONA: IMPFSTRASSE / IMPFSTOFF / IMPFEN
Solange Tests als gleichwertige Alternative zur Verminderung des Infektionsgeschehens gelten, ist eine Impfpflicht laut Juristen nicht zulässig. Bei bestimmten Berufsgruppen ist das anders.

Die Debatte über eine Impfpflicht gegen das Coronavirus nimmt europaweit an Fahrt auf. Während in Deutschland bereits diskutiert wird, ob Nicht-Geimpfte bei steigenden Infektionszahlen noch ins Kino oder Restaurant dürfen, ist in Österreich vor allem eine berufsgruppenspezifische Impfpflicht am Tapet.

Nach Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) sprach sich nun auch dessen Parteikollege und Vizekanzler Werner Kogler im Puls 4-Sommergespräch für eine Impfpflicht für Berufseinsteiger im Gesundheitsbereich aus. Das sei allein schon deshalb wichtig, weil diese Arbeitskräfte Kontakt mit schon geschwächten Bevölkerungsgruppen hätten.

Doch ist das rechtlich überhaupt möglich?

Einmal vorweg: Eine allgemeine Impfpflicht in Österreich einzuführen, sei schwierig, denn die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) schütze das Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre, sagt Rechtswissenschafter Walter Obwexer.

Und auch die österreichische Verfassung blockiert hier. Laut Verfassungsrechtsexperte Bernd-Christian Funk gehe es nämlich stets um die Frage, was notwendig ist, um die Bedrohungslage abzuwenden. „Wenn man beschließt, dass nur mehr Geimpfte etwas dürfen, muss man sich die Frage gefallen lassen, ob das wirklich notwendig ist oder ob es gleichwertige Alternativen zur Impfung gibt.“

Solange wissenschaftlich davon ausgegangen werden könne, dass ein negatives (PCR-)Testergebnis das gleiche leiste wie ein Impfnachweis – also, dass jemand möglichst nicht ansteckend ist – gebe es keinen Grund, auf eine Impfung zu bestehen. Mit derselben Argumentation ist es laut Funk auch nicht zulässig, gewisse Maßnahmen – etwa einen Lockdown – nur für Ungeimpfte zu verhängen. Obwexer: „Anders ist das, wenn nachgewiesen werden kann, dass weniger in die Grundrechte eingreifende Maßnahmen nicht ausreichen, um das verfolgte Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Bekämpfung der Pandemie zu erreichen.“

Kommentare