"Sternenkinder" künftig im Personenstandsregister

Grabsteine mit Sternen, die mit Blumen, Stofftieren und Kerzen geschmückt sind
Beschluss im Ministerrat. Sammelnovelle auch mit Eingetragener Partnerschaft am Standesamt.

"Sternenkinder", also Kinder, die kurz nach der Geburt sterben und unter 500 Gramm wiegen, können künftig in das Personenstandsregister aufgenommen werden. Der entsprechende Ministerratsbeschluss ist für Dienstag geplant und Teil einer Sammelnovelle. Familienministerin Sophie Karmasin (ÖVP) zeigte sich gegenüber der APA erfreut über die nunmehrige Zustimmung der SPÖ.

Eltern können sich Urkunde aushändigen lassen

Mit der Eintragungsmöglichkeit für Fehlgeburten in das Personenstandsregister können sich betroffene Elternteile eine Urkunde aushändigen lassen. Die Möglichkeit zur Eintragung bestehe auch für Fehlgeburten, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung per 1. Jänner 2017 stattfanden. Hierfür werde jedoch eine Bestätigung des Spitals benötigt, wurde betont. Die Details zu dieser rückwirkenden Möglichkeit sollen jedoch erst im parlamentarischen Prozess diskutiert werden, hieß es. Antragsberechtigt sind nur die Mutter oder der Vater mit ihrem Einverständnis. Damit soll sichergestellt werden, dass die Eintragung der Fehlgeburt nicht gegen den Willen der Mutter erfolgen kann.

Im Zuge der Diskussion hatte sich auch Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser (SPÖ) für eine offizielle Bestätigung für "Sternenkinder" ausgesprochen, allerdings mittels freiwilliger Beurkundung. Karmasin zeigte sich nun erfreut über die Zustimmung des Koalitionspartners und ist überzeugt, "dass das eine Maßnahme ist, die zu einer wirklichen Verbesserung für Sternenkinder-Eltern führen wird".

Eingetragene Partnerschaft für Homosexuelle

Ein weiterer Punkt der Sammelnovelle betrifft die Eingetragene Partnerschaft für Homosexuelle. Diese wird künftig wie Ehen am Standesamt geschlossen; auch das Namensrecht wird an das von Ehen angeglichen.

Auch Waffenrecht novelliert

"Sternenkinder" künftig im Personenstandsregister
Waffenpass, Pistole, Revolver, Munition
Die Gesetzesänderung enthält auch Neuerungen im Waffenrecht.So wird Exekutivbeamten ermöglicht, einen Waffenpass zu erlangen, ohne dass es hiefür im einzelnen einen Nachweis der konkreten und qualifizierten Gefahrenlage bedarf. Allerdings gilt dies nur für Waffen bis zu 9 mm, wie sie bei der Polizei im Einsatz sind.

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