Für die Sterbehilfe braucht es eine gesetzliche Neuregelung – und zwar dringend.
Der Verfassungsgerichtshof hat das Verbot der Beihilfe zum Suizid gekippt, mit 1. Jänner 2022 wird sie legal. Die Frage ist nur: Unter welchen Bedingungen?
Ein Gesetz, das die genauen Umstände regelt, wird von der türkis-grünen Regierung gegenwärtig finalisiert.
Die zuständigen Ministerien (Justiz, Verfassung, Gesundheit) arbeiten nur noch an Details, heißt es.
Offen waren bisher vor allem zwei wesentliche Fragen: Wer darf Hilfe beim Selbstmord leisten? Und: Wer darf die Hilfe in Anspruch nehmen?
Geplant sein dürfte, dies nun über ein Sterbeverfügungsgesetz zu regeln.
Betroffene könnten – ähnlich wie schon bisher in der Patientenverfügung – nach einem Aufklärungsgespräch eine Sterbeverfügung unterzeichnen. Im entsprechenden Gesetz festgeschrieben müsste sein, dass nur volljährige, entscheidungsfähige Personen Hilfe bei einem Selbstmord bekommen dürfen – das hat der Verfassungsgerichtshof verlangt, um etwa Personen mit Demenz auszunehmen.
Laut einem dem KURIER vorliegenden Entwurf soll die Bedingung hinzukommen, dass die in Anspruch nehmenden Personen an einer tödlichen Krankheit oder schweren körperlichen Beeinträchtigungen leiden müssen.
Restriktionen
Umgekehrt heißt das, dass das Verbot der Hilfe beim Suizid im Strafgesetzbuch formal bestehen bleiben könnte und nur diese Fälle ausgenommen werden.
Restriktionen in allen anderen Fällen könnten dann bestehen bleiben.
Prüfen, ob und inwiefern die Bedingungen erfüllt sind, sollen voraussichtlich Ärzte.
Diese dürften aber – wie auch sonst niemand – nicht verpflichtet werden können, Hilfeleistungen zum Sterben zu erbringen. Die Mitwirkung soll freiwillig erfolgen, eine Verweigerung keinen Nachteil bringen.
Ebenfalls geplant sein soll ein Werbeverbot für die Hilfe beim Suizid sowie ein Verbot, dafür einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Letzteres hat in Deutschland der Verfassungsgerichtshof Anfang des Jahres übrigens gekippt.
Offen ist auch, wie die Medikamente, die zur Sterbehilfe verwendet werden, an betroffene Patienten abgegeben werden. Hier wäre denkbar, dass Apotheken sie an jene Menschen abgeben dürfen, die eine gültige Sterbeverfügung besitzen.
Zeit wird knapp
Während der Verhandlungen über das Gesetz haben ÖVP und Kirche gefordert, das weiterhin aufrechte Verbot der aktiven Sterbehilfe – also des Tötens auf Verlangen – in den Verfassungsrang zu heben. „Das ist legistischer Unsinn“, erklärt hierzu Selma Yildirim, Justizsprecherin der SPÖ. Sie fordert eine schnelle Ausfertigung des Gesetzesentwurfs, damit man ihn eindringlich begutachten könne. Die Zeit dafür sei ohnehin bereits mehr als knapp, was sie bedaure.
Wie auch die Caritas machte Yildirim am Freitag darauf aufmerksam, dass bereits vor einer gesetzlichen Neuregelung des assistierten Suizids die Hospiz- und Palliativversorgung garantiert und mit ausreichend finanziellen Mitteln ausgestattet werden müsse. Doch genau hier gibt es ein Problem: Schon um den aktuellen Bedarf im Palliativ- und Hospizbereich zu decken, fehlen 138 Millionen. Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) soll derzeit darum bemüht sein, dieses Geld über eine Drittellogik (Bund, Länder, Sozialversicherung) aufzustellen.
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