Mit welcher Begründung sollte man das einem Menschen verbieten? Noch dazu auf dessen eigenen Wunsch?
Der Verfassungsgerichtshof wird bald sein Erkenntnis darüber veröffentlichen. Schon vorab wurde angekündigt, dass es eine rein rechtliche Beurteilung geben wird. Dabei geht es um die zwei Strafgesetzbuch-Paragrafen 77 („Tötung auf Verlangen“) und 78 („Mitwirkung am Selbstmord“).
Schon das Kippen des 78er-Paragrafen würde ein Modell wie in der Schweiz ermöglichen. Dort gibt es einen rund dreimonatigen Prozess, bei dem der Sterbewillige sich am Ende selbst die tödliche Dosis verabreicht. Eine überwältigende Mehrheit der Betroffenen stoppt die Selbsttötung während der Gespräche. Ein starkes Indiz, dass niemand in den Tod gedrängt wird.
Rein rechtlich gesehen ist dieser Paragraf 78 absurd. Die Tat selbst – der Suizid – ist straffrei. Wieso sollte also die Beihilfe zu einer straffreien Tat mit einer hohen Gefängnisstrafe bedroht sein?
Das bedeutet nicht, dass die Argumente der Gegner der Aufhebung dieser beiden Paragrafen nicht trotzdem richtig sind. Natürlich besteht die Gefahr, dass Menschen in den Tod getrieben werden. Andererseits darf aber auch dem Sterbenskranken kein Vorwurf gemacht werden, weil er Empathie zeigt und auch an jene denkt, die ihn pflegen müssen. Doch genau das wird ihm zum Vorwurf gemacht. Dabei zeigen wissenschaftliche Untersuchungen, dass das unmittelbare Umfeld eines Sterbenskranken mitunter sogar mehr leidet als der Betroffene selbst.
Wobei jeder anders umgeht mit seiner tödlichen Krankheit. Der Physiker Stephen Hawking, der unter der eingangs geschilderten Krankheit litt, meinte, ein glücklicherer Mensch zu sein als andere, weil er das Leben mehr schätzen konnte. Auch ein positives Umfeld von Partner, Familie, Freunden und Kollegen kann Berge versetzen. Das Leben kann bis zur letzten Minute ein schönes sein.
Genauso wie es die wichtige Religionsfreiheit gibt, so wenig sollte sich die Kirche in staatliche Angelegenheiten mischen. Die katholische Kirche vertritt nur noch etwas mehr als die Hälfte der Bevölkerung. Das rechtfertigt nicht, dass deren Dogmen für die andere Hälfte Gültigkeit haben müssen. Wobei der ehemalige und weit über seine Konfession hinaus geschätzte Wiener Kardinal Franz König schöne Worte gefunden hat: Man solle „an der Hand, nicht durch die Hand eines anderen Menschen sterben...“
Doch auch beides gemeinsam ist möglich. Dafür ist aber ein zeitgemäßer Umgang mit dem Tod notwendig. Denn würdevolles Sterben bedeutet, dass man am Ende seines Lebens eine Wahl hat.
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