Sonderbetreuungszeit kommt rückwirkend ab September
Die Sonderbetreuungszeit für Eltern gilt nun doch ab dem 1. September rückwirkend. Das geht aus einer Aussendung der Grünen Familiensprecherin Barbara Neßler und Frauensprecherin Meri Disoski vom Mittwoch hervor und wurde dem KURIER vom Arbeitsministerium bestätigt. Der Rechtsanspruch gilt bis Ende Dezember, den Kostenersatz trägt der Bund.
Das bedeutet, dass Eltern ab 1.9.2021 rückwirkend einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit haben und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab diesem Tag rückwirkend die Kosten für die Freistellung voll rückerstattet bekommen. Der Anspruch greift etwa, wenn Schulkinder in Quarantäne müssen und zuhause betreut werden.
Dass die neue Regelung erst nach Schulbeginn kam, sorgte für viel Kritik. Erst vergangene Woche gab das Arbeitsministerium bekannt, die Sonderbetreuungszeit mit 1. Oktober wieder einzuführen. Die vorherige Regelung war im Juli ausgelaufen.
Ursprünglich wäre eine Beschlussfassung der Verlängerung der Sonderbetreuungszeit nun im Arbeits- und Sozialausschuss am 6. Oktober 2021 vorgesehen gewesen. Die Sonderbetreuungszeit wäre dadurch am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die rückwirkende Gültigkeit wird nun aber schon im Gesundheitsausschuss beschlossen, der schon morgen tagt.
Nun hat das Arbeitsministerium reagiert: „Durch den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit stellen wir sicher, dass Eltern im Falle einer notwendigen Betreuung des Kindes aufgrund behördlicher Maßnahmen keine finanziellen Nachteile erfahren und stärken gleichzeitig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf", teilt ARbeitsminister Kocher in einer Aussendung mit. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hätten zudem keine Einbußen zu befürchten, da ihnen 100 Prozent der Kosten für die Freistellung rückerstattet werden.
Erstmals war die Sonderbetreuungszeit ab März 2020 möglich und wurde bisher dreimal verlängert.
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