Schmid wäre als Kronzeuge auch bereit für Sozialstunden
Eine Wohnung in Wien, ein Ölgemälde und Ersparnisse in sechsstelliger Höhe: Thomas Schmid hat bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) eine Auflistung seines Vermögens abgeliefert.
Diese war im Rahmen seines Kronzeugen-Antrags angefordert worden – was darauf hindeutet, dass die WKStA plant, dem Ex-ÖBAG-Chef den Status zu geben. Dann würde sein Fall diversionell erledigt – und um eine Diversion zu berechnen, sind Vermögen und Einkünfte relevant.
Schmids Anwalt Roland Kier schreibt, dass sein Mandant „neben den normalen Lebenshaltungskosten eines Durchschnittsmenschen“ auch noch den Kredit für die Wohnung abbezahlen muss und eine private Pensionsvorsorge hat. Hinzu kommen Kosten für seinen Umzug in die Niederlande, den Schritt in die Selbstständigkeit sowie „massive Kosten für diverse rechtliche Dienstleistungen“.
Kier hält fest, dass sich der Beschuldigte „grundsätzlich mit jeder diversionellen Maßnahme ausdrücklich einverstanden erklärt“. Die Leistung einer Geldbuße, „die an die finanziellen Möglichkeiten angepasst ist, wäre wohl zielführend“. Option zwei, eine „gemeinnützige Leistung“, wäre „mit Blick auf den nunmehrigen beruflichen und privaten Lebensmittelpunkt im Ausland wohl schwierig“. Nachsatz: „Der Beschuldigte würde aber auch in so einem Falle kooperieren und dem nicht entgegenstehen.“
Sollte Schmid also Kronzeuge werden, könnte er Buße tun, indem er Sozialstunden ableistet – was gar nicht so ungewöhnlich wäre. Es gab vor einigen Jahren einen Fall, in dem ein Top-Manager Dienst in einer Sozialeinrichtung leisten musste. Das Gericht hatte befunden, dass für jemanden in seiner Position „Zeit wertvoller sei als Geld“.
Von der WKStA heißt es am Freitag, der Stand bei Schmid sei unverändert: Der Kronzeugen-Antrag wird noch geprüft.
Kurz-Urteil steht aus
Weiter warten muss auch Ex-Kanzler Sebastian Kurz: Nach seinem (nicht rechtskräftigen) Schuldspruch am 23. Februar läuft am Wochenende die Frist für die schriftliche Ausfertigung des Urteils aus. Erst wenn es vorliegt, kann er Beschwerde einlegen – eine volle Berufung hat er bisher nur angemeldet.
Bei der Vier-Wochen-Frist handle es sich um eine „Soll-Frist“, erklärt Gerichtssprecherin Christina Salzborn. „Die Ausfertigung im Fall eines komplexen Urteils, dem zahlreiche Verhandlungstage und ein umfangreiches Beweisverfahren vorausgegangen sind, nimmt erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch. Im gegenständlichen Fall liegen nach zwölf Verhandlungstagen derzeit über 1.000 Seiten an Protokoll vor.“ Das Protokoll vom 23. Februar sei diese Woche fertiggestellt und dem Richter vorgelegt worden.
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