Worum also geht es? Die ÖVP kritisiert, dass die Rechte von Beschuldigten verletzt werden, wenn Medien direkt aus Ermittlungsakten zitieren. Als Vorbild nennt Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) Deutschland. Dort ist allerdings bis heute nicht restlos geklärt, was Medien nun tatsächlich aus Akten veröffentlichen dürfen und was nicht.
Die deutsche Regelung ist also nicht unumstritten. Auch die Rechtsanwälte Christoph Völk und Norbert Wess schreiben in einem Artikel, der kürzlich in der Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzstrafrecht veröffentlicht wurde, dass diese sich „in der Tat als wenig zielführend“ erweise.
Änderung im Mediengesetz
Und sie bringen eine neue Variante aufs Tapet: „Effizienter“ erscheine ihnen eine Änderung im Mediengesetz – wo die Problematik auch thematisch zu verordnen sei, schreiben sie.
Beschuldigten steht nach aktueller Gesetzeslage eine Entschädigung zu, wenn Medien Material veröffentlichen, das im Rahmen von Ermittlungen aus einer „optischen oder akustischen Überwachung“ stammt – sprich: aus einem Lauschangriff oder einer Rasterfahndung –, bevor von diesem Material in einer öffentlichen Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde.
Auf diese Weise sollte, meinen Wess und Völk, auch mit Daten umgegangen werden, die bei einem Beschuldigten sichergestellt wurden – sprich: Chats, Mails, Kalender und sonstige Unterlagen.
Schutz von sensiblen Daten
Bei Daten aus einer Überwachungsmaßnahme wurde deshalb mit § 7c im Mediengesetz eine Schutzmauer eingebaut, weil der Beschuldigte „unter Umständen sehr intime Geheimnisse in einer abgeschirmten, nicht öffentlichen Sphäre preisgegeben hat, ohne von der Tatsache zu wissen, abgehört oder bewacht zu werden“.
Und ähnlich verhält es sich ja mit Chats – auch da ist sich der Betroffene nicht bewusst, dass diese später einmal in einem Akt und in der Öffentlichkeit landen könnten.
Wess und Völk plädieren daher für eine Neufassung des § 7c im Mediengesetz, betonen aber, dass mit einer solchen Regelung kein gänzliches Zitierverbot aus Ermittlungsakten vorgesehen wäre, sondern entsprechend der bisherigen Systematik eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.
Die Anwendung ihres Vorschlags würde sich beschränken „auf sensible und damit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in besonders drastischer Weise zugängliche Ermittlungsergebnisse“.
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