Neue Corona-Verordnung: Maskenpflicht indoor und 3-G in der Nachtgastro

PK GESUNDHEITSMINISTER RAUCH ZU CORONA-MASSNAHMEN
Die Corona-Verordnung wurde noch einmal geändert und liegt jetzt vor. Geändert werden auch die Quarantäne-Regeln.

Die neue Corona-Verordnung ist da - und birgt einige Überraschungen im Vergleich zum Entwurf, der bereits gestern, Dienstag, durchgesickert ist. Die Regierung hat offenbar nachjustiert. Das sind die wichtigsten Punkte: 

  • Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen, konkret: 
    • an öffentlichen Orten (nur indoor, nicht outdoor)
    • in Verkehrsmitteln
    • im lebensnotwendigen wie auch im nicht-lebensnotwenigen Handel (gesamter Handel)
    • bei körpernahen Dienstleistungen
    • in der Gastronomie (am Weg zum Platz, nicht am Verabreichungsplatz)
    • in der Beherbergung
    • in Sportstätten (außer bei der Sportausübung)
    • in Kultur- und Freizeiteinrichtungen
    • an Arbeitsorten
    • in Alten- und Pflegeheimen
    • in Krankenanstalten
    • bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen mit zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (d.h. im Theater, der Oper, im Kino etc.)
    • bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (d.h. bei Partys, Hochzeitsfeiern etc.). In diesem konkreten Fall hat der Veranstalter aber eine „Wahlmöglichkeit“. Entscheidet sich dieser für eine 3G-Kontrolle, gilt keine Maskenpflicht.
  • Ausnahmen von der Maskenpflicht:
    • privater Wohnbereich
    • am Verabreichungsplatz
    • bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung, beruflich und privat (d.h. Theaterensemble genauso wie private Blasmusikkapellen und Chöre)
       
  • Zusammenkünfte indoor ab 100 Personen:
    • ohne zugewiesene Sitzplätze: „Wahlmöglichkeit“ des Betreibers, d.h. grundsätzlich Maskenpflicht oder stattdessen 3-G-Kontrolle
    • mit zugewiesenen Sitzplätzen: Maskenpflicht
       
  • Nachtgastro:
    • Regelung wie Zusammenkünfte indoor ab 100 Personen = „Wahlmöglichkeit“ des Betreibers, d.h. grundsätzlich Maskenpflicht oder stattdessen 3-G-Kontrolle
       
  • Inkrafttreten: Donnerstag, 24.03.2022
     
  • Außerkrafttreten: mit Ablauf des 16.04.2022  

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