Intention und Umstände
Grund für die Einstellungen: Es fehlte die sogenannte „subjektive Tatseite“. Objektiv ist der Tatbestand erfüllt, wenn nachgewiesen werden kann, dass jemand die Parole gerufen hat. Dann müssen aber noch die Umstände und die Intention der Äußerung – sprich: der Vorsatz – geklärt werden. Zur subjektiven Tatseite gehört etwa, dass der Beschuldigte auch versteht, was die Parole bedeutet.
Das ist in vielen Fällen offenbar nicht gegeben – in Wiener Neustadt etwa wurde erst vor Kurzem ein Verfahren eingestellt, weil der Beschuldigte bei der Einvernahme glaubhaft versichern konnte, dass er darunter etwas anderes verstanden hat (der KURIER berichtete).
Auch die Staatsanwaltschaften waren sich bis vor Kurzem über die Bedeutung der Parole nicht ganz im Klaren. Deshalb gab es im November den Aufruf ans Justizministerium, eine Linie vorzugeben. Diese kam jetzt per Erlass.
➤ Mehr dazu: "From the river to the sea": Justiz ringt um gemeinsame Linie bei Pro-Palästina-Parole
Auslöschung Israels
„From the river to the sea, Palestine will be free“ könnte als bloßer Ausdruck des Wunsches nach Freiheit für das palästinensische Volk, das unter der israelischen Besatzung leidet, verstanden werden. Weitergedacht würde diese „Freiheit“ aber die Auslöschung des Staates Israel bedeuten, denn dieser befindet sich im Gebiet „vom Fluss Jordan bis zum Meer“. Die Terrororganisation Hamas hat diese Phrase sogar in ihrer Verfassung stehen.
Wie viele Verfahren laufen, wird statistisch nicht erhoben. Im Innenministerium spricht man von rund 60 Berichten, die in diesem Zusammenhang an die Justiz weitergeleitet wurden. In Wien laufen „mehrere Verfahren“, in Innsbruck vier, in Graz spricht man von „fünf bis zehn“.
Die Fäden laufen am Ende beim Justizministerium zusammen. Die Verfahren nach Paragraf 282a sind allesamt berichtspflichtig. Jede Einstellung und Anklage muss also vorher genehmigt werden.
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