Als Ausnahmen gelten Demonstrationen, Veranstaltungen zur Religionsausübung, unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, Treffen politischer Parteien und juristischer Organe, unaufschiebbare Zusammenkünfte zu familiären Zwecken und Zusammenkünfte "zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken".
Bei allen anderen Veranstaltungen, seien es kulturelle Events wie Konzerte, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen, ein Besuch im Wirtshaus oder Reisen, ist ein negativer Test vorzuweisen.
Darf Test nicht älter als 48 Stunden sein?
Offen ist nach wie vor, welche Qualität dieser Test haben und wie aktuell er sein muss. Diese wesentlichen Details für die Woche zwischen 17. und 25. Jänner werden erst in der Verordnung näher geregelt.
Kärntens Landeshauptmann Peter Kaiser (SPÖ) berichtete am Mittwoch bei einer Videokonferenz mit Journalisten, dass es von Seiten der Regierung Informationen gegeben habe, wonach der Test nicht älter als 48 Stunden sein dürfe - der KURIER berichtete darüber bereits am 19. Dezember. Kaiser: "Ich bin diesbezüglich skeptisch, weil es auch dafür noch keine rechtlichen Grundlagen gibt und die Frage, wer das kontrollieren soll, auch erst geklärt werden muss."
Der frühere Verfassungsrichter Rudolf Müller warnte, dass das "Freitesten" verfassungswidrig sein könne. Für die Besserstellung Getesteter müsste der Antigen-Test eine dem Lockdown vergleichbare Wirkung haben. Aber er bietet nur eine Momentaufnahme der Viruslast.
Die Verfassungsjuristen Heinz Mayer und Bernd-Christian Funk betonten gegenüber dem KURIER vor Weihnachten, dass Freitesten grundsätzlich rechtlich möglich sei. "Ein Nicht-Getesteter stellt potenziell eine größere Gefahr dar als ein negativ Getesteter", sagte Mayer. Die Frage nach der Frist - also wie alt der Test sein darf - blieb aber offen.
Gilt auch für privaten Wohnbereich
Neu ist hingegen, wer kontrollieren darf, dass jemand ein negatives Testergebnis mit sich führt. Neben den Gesundheitsbehörden und Sachverständigen dürfen das auch "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" - also die Polizei. Wer bei besagten Zusammenkünften oder Veranstaltungen keinen negativen Test vorlegen will oder keinen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Die Frage ist eher, wer die Kontrollen überhaupt übernehmen will. Darüber entbrannte zuletzt ein Streit.
Wie sieht es diesmal mit Veranstaltungen im privaten Wohnbereich aus? Im Entwurf steht: "Klargestellt wird, dass als Veranstaltungsorte alle Orte in Betracht kommen, an denen Veranstaltungen stattfinden. Dies umfasst auch den privaten Wohnbereich." Regelungen für den privaten Wohnbereich sind zwar zulässig, Kontrollen sollen allerdings keine durchgeführt werden.
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