Diesen Brief bekommen Eltern von Kindern in Schulen mit Verdachtsfällen

Faßmann fühlt sich missverstanden
Zur Aufklärung, welche Schritte wann gesetzt werden, hat das Bildungsministerium ein Schreiben vorbereitet.

Derzeit gibt es in keiner der 5.500 Schulen in Österreich einen Verdachtsfall auf eine Infektion mit dem Coronavirus.

Bildungsminister Heinz Faßmann hat nun an alle Schulen konkrete Handlungsanweisungen geschickt, was zu tun ist, sollte der Verdacht einer Corona-Infektion an einer Schule bestehen. Der Plan sei in enger Absprache mit Gesundheits- und Innenministerium erstellt worden, heißt es aus dem Ministerium.

Wesentlich ist, dass der Reihe nach Schulärzte, Gesundheitsbehörden (BH, Magistrat, Amtsarzt) Bildungsdirektionen und, sollte ein Minderjähriger betroffen sein, die Erziehungsberechtigten des unmittelbar Betroffenen informiert werden sollen.

Bis zum Eintreffen des Amtsarztes empfiehlt das Gesundheitsministerium, den Verdachtsfall in einem eigenen Raum unterzubringen. Zur Risikominimierung darf bis zum Eintreffen des Amtsarztes niemand das Schulgebäude verlassen, heißt es weiter.

Um die Bevölkerung und vor allem Eltern schulpflichtiger Kinder umfassend aufklären zu können, was im Verdachtsfall am Schulstandort passiert, hat das Bildungsministerium folgendes Schreiben vorbereitet. Der KURIER zitiert im Wortlaut:

Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Erziehungsberechtigte,

Sie sind darüber informiert worden, dass in der Schule Ihres Kindes/Ihrer Kinder der dringende Verdacht besteht, dass eine Person an COVID-19 erkrankt ist.

Wir möchten Ihnen mit diesem Schreiben kompakt jene Schritte erläutern, die laut österreichischem Epidemiegesetz nun an der Schule von wem und in welcher Reihenfolge gesetzt werden.

  1. Die Schulleitung informiert sofort den Schularzt/die Schulärztin. Diese/r tritt mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden (BH, Magistrat, Amtsarzt/Amtsärztin) unverzüglich in Kontakt.
  2. Ist der Schularzt/die Schulärztin nicht erreichbar, tritt die Schulleitung mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden (BH, Magistrat, Amtsarzt/Amtsärztin) unverzüglich in Kontakt.
  3. Unmittelbar danach informiert die Schulleitung die zuständige Bildungsdirektion.
  4. Ist ein/e Minderjährige/r betroffen, informiert die Schulleitung unverzüglich die Erziehungsberechtigten des/der unmittelbar Betroffenen.
  5. Bis zum Eintreffen eines Amtsarztes/einer Amtsärztin empfiehlt das Gesundheitsministerium den/die Verdachtsfall/-fälle in einem eigenen Raum unterzubringen. Zur Risikominimierung darf bis zum Eintreffen des Amtsarztes/der Amtsärztin niemand das Schulgebäude verlassen.
  6. Weitere Schritte werden von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden/ Amtsarzt/Amtsärztin verfügt. Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden. Diese verfügen auch, welche Personen zur weiteren Abklärung in der Schule bleiben müssen. Die Schulleitung unterstützt bei der Umsetzung der Maßnahmen.
  7. Dokumentation durch die Schulleitung, welche Personen Kontakt zur betroffenen Person haben bzw. hatten. (z.B. durch Klassenlisten, Lehrkräftelisten und Stunden-/Raumplänen)
  8. Dokumentation der Entscheidungen und gesetzten Maßnahmen (mit Uhrzeit) durch die Schulleitung, Information der zuständigen Bildungsdirektion.
  9. Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen (z.B. Schließung der Schule, Desinfektion etc.) auf Grundlage des Epidemiegesetzes.

Ihr Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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