Buwog-Causa: Wie die Chancen für Grasser auf eine Fußfessel stehen

Corruption trial against former Austrian Finance Minister Grasser ends in Vienna
Die Ausweitung der Fußfessel gilt ab 1. September, Lockerungen bei der bedingten Entlassung aber erst ab 1. Jänner. Laut Grasser-Anwalt Ainedter könnte das ein Nachteil sein.

Nur noch eineinhalb Wochen, dann gilt die neue Regelung für den elektronisch überwachten Hausarrest. Österreichs prominentester Häftling, Karl-Heinz Grasser, dürfte einer der Ersten sein, der die Fußfessel beantragt. 

Seit 2. Juni verbüßt er in Innsbruck seine Strafe in der Buwog-Causa, die Ende März vom Obersten Gerichtshof (OGH) auf vier Jahre festgesetzt wurde.

Bei tadelloser Führung hat Grasser Anspruch auf eine „Halbstrafe“, in seinem Fall wäre das eine bedingte Entlassung nach zwei Jahren.

Wird ihm diese bedingte Entlassung genehmigt, dann könnte er die Zeit bis dahin mit der Fußfessel verbüßen, weil diese mit 1. September auf zwei Jahre ausgeweitet wird. 

Abschreckende Wirkung

Auf einen spannenden Aspekt in dieser Frage weist Rechtsanwältin Bettina Caspar-Bures in der Krone hin: Bei der bedingten Entlassung gibt es nämlich auch eine Neuerung - allerdings erst ab 1. Jänner. 

Ab da sollen rein generalpräventive Gründe (auf die Allgemeinheit bezogen) eine bedingte Entlassung nicht mehr verhindern, es zählen dann nur noch spezialpräventive (auf den Verurteilten bezogene) Gründe. 

Stellt Grasser also am 1. September einen Antrag, dann gelten für ihn noch die "alten" Gründe. Und wenn das zuständige Vollzugsgericht der Meinung ist, dass seine Inhaftierung eine "abschreckende Wirkung" auf die Allgemeinheit hat, dann muss er weiter sitzen. Dieses Kriterium fällt eben erst ab 1. Jänner weg.

Promi-Malus?

Sein Bekanntheitsgrad könnte als "generalpräventiver Grund" durchaus eine Rolle spielen. Immerhin war er einmal Finanzminister und hat als solcher Steuergeld veruntreut. Wir erinnern uns: Beim Verkauf der Buwog-Wohnungen 2004 haben Grasser sowie Ex-PR-Berater Walter Meischberger und Ex-Lobbyist Peter Hochegger 9,6 Millionen Euro Provision kassiert. 

Andererseits könnte berücksichtigt werden, dass die Causa sehr lange her ist und auch das Verfahren sehr lange gedauert hat. Letzteres war bereits der Grund, warum Grassers Strafe vom OGH von acht auf vier Jahre reduziert wurde.

Individuelle Entscheidung

Grasser-Anwalt Manfred Ainedter meint auf KURIER-Anfrage, die Tatsache, dass die neuen Regeln erst ab 1. Jänner gelten, "eher zum Nachteil" seines Mandanten ausfallen könnte.  Letztlich ist das aber eine ganz individuelle Entscheidung, ein Ergebnis lässt sich nicht vorhersagen. 

Die bedingte Entlassung (nach alten Regeln) und die Fußfessel werde man jedenfalls "so bald wie möglich" beantragen.

Regelmäßiger Ausgang

Individuell betrachtet dürften Grassers Chancen nicht schlecht stehen: Schon jetzt hatte er mehrmals Ausgang, wie aus seinem Umfeld zu hören ist. Kürzlich wurde er mit seiner Frau am Wörthersee gesichtet

Was darauf hindeutet, dass er sich in Haft ordentlich verhält, zuverlässig ist, die Regeln für seinen Ausgang einhält und über ein stabiles soziales und familiäres Netz verfügt. Denn all das sind Voraussetzungen für die Lockerung, die von der Justizanstalt überprüft werden, und die in weiterer Folge auch bei der bedingten Entlassung und der Fußfessel eine Rolle spielen. 

Laut Krone will das Justizministerium in den nächsten Tagen einen aktualisierten Erlass an alle Justizanstalten übermitteln. Dieser soll neben Informationen zu den gesetzlichen Änderungen auch die neuen Leitlinien zum elektronisch überwachten Hausarrest enthalten. 

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