Historisch: 4 Jahre Haft für Karl-Heinz Grasser, Ex-Minister beklagt "Fehlurteil"

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat das erstinstanzliche Untreue- und Geschenkannahme-Urteil gegen den ehemaligen Finanzminister Karl-Heinz Grasser in der Buwog-Causa bestätigt, das Strafausmaß aber auf vier Jahre Freiheitsstrafe halbiert. Grasser wurde 2020 vom Wiener Straflandesgericht zu acht Jahren Haft verurteilt.
Das Strafausmaß für Ex-FPÖ-Generalsekretär Walter Meischberger halbierte der OGH auf 3,5 Jahre Freiheitsstrafe. Lobbyist Peter Hochegger bekommt drei Jahre Zusatzstrafe, zum Teil bedingt. Ex-Immofinanz-Chef Karl Petrikovics erhält 12 Monate.
Grasser und Meischberger sehen in der Entscheidung des OGH "Fehlurteil" und "Unrechtsurteil" (Meischberger) und hätten mit einem Freispruch gerechnet, wie beide in ihren Pressestatements bei Verlassen des Gerichtssaals sagen. Beide haben angekündigt, den Europäsichen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Den Haftantritt könne diese Aktion aber nicht verhindern.
"Exorbitante Verfahrensdauer" führt zu Strafreduktion
Der OGH erläutert, dass die "exorbitante Verfahrensdauer" der Grund für die Strafreduktion ist. Er sieht hier eine Verletzung des Artikel 6, Recht auf ein faires Verfahren, der EMRK (Europäischen Menschenrechts Konvention). 16 Jahre seien "zu lange", so die Senatspräsidentin, "das ist nicht zumutbar"
Die Vorsitzende des OGH-Richtersenats, Christa Hetlinger, betonte bei der Urteilsverkündung am Dienstag, dass die Causen Buwog und Terminal Tower Linz mit heute rechtskräftig erledigt sind. Die Vorwürfe gegen Grasser in Bezug auf Beweismittelfälschung wurden aufgehoben.
OGH: Kein unfaires Verfahren
Die von der Verteidigung wortreich vorgebrachten Verfahrensfehler im Erstprozess und eine Befangenheit der Erstrichterin Marion Hohenecker würden nicht vorliegen, führte die OGH-Senatsvorsitzende aus. Es hätte kein unfaires Verfahren vorgelegen, so der OGH. Die Verteidigung hatte mehrmals die Besetzung des Erstgerichts unter Richterin Hohenecker als "nicht neutral" und "parteiisch" kritisiert.
Entscheidung im Buwog-Prozess zur Nachlese
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Wir verabschieden uns ...
... aus dem Justizpalast nach diesem historischen Tag.
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Grasser spricht von einem „Fehlurteil“
“Der Kampf geht weiter“, lautet das Motto von Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser. Er will das "Fehlurteil“ in Straßburg anfechten. Dass er davor eine Haftstrafe verbüßen muss, hält Grasser angesichts dessen, dass er von einer Aufhebung ausgeht, für ein Drama.
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Ainedter bleibt dabei: Die Richterin war befangen
Manfred Ainedter, einer der drei Rechtsanwälte von Karl-Heinz Grasser, lächelt milde, als er auf die Befangenheit der Richterin angesprochen wird. „Entschuldigen Sie, dass ich da lachen muss. Aber allen Ernstes anzunehmen, dass bei der Richteirn kein Anschein von Befangenheit gegeben ist, ist unerträglich.“
Ainedter spricht von einem „Verurteilungsdruck“, der auf der Justiz angesichts des langen Verfahrens gelastet habe. „Und damit wird sich Straßburg (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Anm.) auseinandersetzen.
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Meischberger spricht von Unrechtsurteil
Walter Meischberger hat sich nach der Entscheidung den Journalisten gestellt. Er ist empört, sieht sich als Justizopfer und spricht konsequent von einem „Unrechtsurteil“. Der Glaube an eine unabhängige Justiz sei hier an diesem Tag für ihn gestorben.
Meischberger ist überzeugt, dass dem OGH das Ansehen der Justiz wichtiger war als die richtige Entscheidung in der Sache - und die hätte für ihn, wie auch für Karl-Heinz Grasser, in einem Freispruch bestanden. Grasser und auch Meischberger wollen nun vor den Menschenrechtsgerichtshof ziehen.
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Grasser kündigt EGMR-Beschwerde gegen rechtskräftiges Buwog-Urteil an
Grasser will das Urteil des Obersten Gerichtshofs nicht auf sich beruhen lassen. Der Ex-Minister, der zu vier Jahren Haft verurteilt wurde, kündigte nach dem Urteil den Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an. Grasser sehe sich in seinen Menschenrechten und in seinem Leben verletzt, sagt er vor Journalisten.
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Auf Wiederschauen
Beschuldigte und Verteidiger stehen jetzt noch eine Weile beisammen.
Wir Medienvertreter müssen jetzt den Saal verlassen - und verabschieden uns!
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Die Verurteilten stehen auf, schütteln einander teilweise die Hand. Meischberger wirkt tief betroffen. Grasser eher gefasst und tippt etwas in sein Handy. Dann geht er zu seinem Verteidiger, die Hände hinterm Rücken, zuckt mit den Schultern.
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Damit ist die Urteilsbegründung beendet, der Gerichtstag ist vorbei. Und die Buwog-Geschichte im wesentlichen abgeschlossen.
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"Haftübel verspürt"
Bei Hochegger wurde mildernd gewertet, dass er sich geständig gezeigt hat - eine Rolle gespielt hat auch sein Alter und dass er bereits in Haft war, "das Haftübel verspürt" und sich seither "wohl verhalten" habe.
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Erschwerend seien die ausführliche Planung und die Höhe der persönlichen Bereicherung gewertet worden.
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"Unerträglich"
Im Recht seien die Berufungen in Bezug auf den Milderungsgrund, wonach Grasser in der Öffentlichkeit standen, verspottet und mit Häme konfrontiert wurden. Das sei eine "hohe psychische, soziale und familiäre Belastung".
"Privatmeinung" der Senatspräsidentin dazu: "Unerträglich."
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Exorbitante Verfahrensdauer
Die Absenkung sei auf die "exorbitant lange" Verfahrensdauer zurückzuführen.
Der OGH sieht hier eine Verletzung des Artikel 6, Recht auf ein faires Verfahren, der EMRK. 16 Jahre seien "zu lange", so die Senatspräsidentin, "das ist nicht zumutbar".
Nicht zum Vorwurf machen könne man Grasser und den anderen Beschuldigten, dass sie durch das Einlegen von Rechtsmitteln die Dauer hinausgezögert hätten. Das sei schlicht ihr Recht.
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"Schwere Straftat"
Zu den Strafhöhen:
Dass der OGH die Strafe für Grasser halbiert hat, dürfe nicht so verstanden, werden, dass der OGH die Taten bagatellisieren möchte, betont die Senatspräsidentin. "Im Gegenteil: Es handelt sich um schwere Straftaten mit schweren Folgen." Es gehe hier um ein Mitglied der Bundesregierung, um den Minister für Finanzen, dessen einzige Aufgabe es sei, den Staatshaushalt zu schützen. Dass hier 10 Millionen Euro und eine persönliche Bereicherung vorliegen, sei in Österreich einzigartig, man hätte so ein Verhalten wohl auch nicht in Österreich verortet.
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Zinsen doch niedriger
Zu den Privatbeteiligten und deren Ansprüchen:
Dem Erstgericht ist ein Fehler unterlaufen, wonach der Zuspruch auf Schadenersatz berücksichtigt wurde, Zinsen kann man aber erst da begehren, wo der Anspruch bekannt gemacht wurde. Dar war 2017 mit der Anklageerhebung, nicht 2007, wie die Finanzprokuratur in ihren Begehren festgehalten hat.
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Wicki und Toifl beschweren sich, dass sie keine Diversion erhalten haben. Das scheitere schon an der Schwere der Schuld, aber auch daran, dass sie ihre Verantwortung nicht eingestanden hätten.
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Grasser behauptet, dass das Urteil in Bezug auf sämtliche vorgeworfene Taten unschlüssig sei. In Bezug auf die Urkundenfälschung habe er recht, in Bezug auf die Untreue und die Korruption nicht, diese seien nicht verjährt gewesen.
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Zu den Verschleierungshandlungen fasst sie sich kurz. Toifl und Wicki erfüllen die Tatbestandsmerkmale.
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Die Untreue- und Korruptionstatbestände seien also "rechtsrichtig" festgestellt worden, wird nochmals betont.
Zu den Korruptionsdelikten merkt die Senatspräsidentin der Vollständigkeit halber noch an, dass der Vorteil nicht nur gefordert und versprochen, sondern auch gewährt und angenommen worden sei. Der letzte Part - wann wer bezahlt hat, wann welche Tranchen auf welches Konto gekommen sind - habe auch einen großen Teil der Ermittlungen ausgemacht.
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Wann muss Grasser seine Strafe antreten...
Und plötzlich geht es recht flott. Grassers Haftstrafe wurde durch das OGH-Urteil zwar auf vier Jahre halbiert, aber seine Aufforderung zum Strafantritt wird nicht lange auf sich warten lassen. Und auch die Haft wird Grasser binnen vier Wochen antreten müssen.
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Haupttäter, Mittelsmann, Bestimmungstäter
Etwas "vergriffen" hat sich das Erstgericht bei den Beteiligungsformen.
Bei der Buwog war Meischberger Überbringer des Vorteilsversprechens als unmittelbarer Täter anzusehen.
Petrikovics und Starzer, die sich des Mittelsmannes Hochegger bedient haben, waren Bestimmungstäter. Hochegger hatte wiederum den Mittelsmann Meischberger, was aber an dessen Haupttäterschaft nichts ändert.
Beim Terminal Tower war Karl Plech unmittelbarer Täter, weil er das Bestechungsversprechen an Grasser weitergegeben hat.
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Soviel zur Untreue, jetzt zu den Korruptionsdelikten:
Es geht um die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts, um im Gegenzug einen Vorteil zu erlangen.
"Und genau das ist geschehen", so die Senatspräsidentin.
Wenn man einem Kaufinteressenten das Kaufangebot des anderen verrät, damit dieser dann mehr bietet, sei das eine Pflichtwidrigkeit, den Tatbestand des Verrats des Amtsgeheimnisses brauche man in der strafrechtlichen Einordnung da gar nicht mehr.
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Was Grasser und Co. nun droht
Neben Haft droht auch finanziell Ungemach: Die Republik will die 9,6 Mio. Euro Provision für den Buwog-Verkauf retour. Plus Zinsen, die sich seit 2007 auf fast sieben Mio. Euro angehäuft haben.
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Zum Terminal Tower hält sich die Senatspräsidentin eher kurz: Grasser sei auch hier befugt gewesen, er habe auch gewusst, dass der Mietpreis zu hoch gewesen sei und hätte nachverhandlen können. Was er nicht tat.
Die Feststellungen des Erstgerichts reichen auch, auch hier gab es keine Rechts- und Subsumtionsfehler.
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Grasser hätte alles tun sollen, um dem Bund den höchstmöglichen Gewinn zu verschaffen.
Stattdessen soll er gemeinsam mit Hochegger und Meischberger mit dem Österreich-Konsortium (Immofinanz etc.) eine verdeckte Absprache über den Kaufpreis getroffen haben.
Der Angeklagte hat aufgrund der vorher getroffenen Vereinbarung dazu verpflichtet, das Angebot des Konsortiums anzunehmen. Das schlechtere Angebot, weil es dafür ein Prozent Provision gab - 9,6 Mio. Euro.
Grasser hätte, wenn es um die Interessen des Bundes gegangen wäre, nachverhandeln können. Das tat er nicht, es entging dem Bund Geld, es entstand ein Schaden.
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Zum Kernvorwurf wird erklärt:
Untreue setzt voraus, dass der Machthaber - also derjenige, der eine übertragen bekommen Befugnis hat, über fremdes Vermögen zu verfügen - diese Befugnis wissentlich missbraucht hat und damit dem Machtgeber einen Schaden verursacht hat.
Die bloße Provision, die im Buwog-Bieterverfahren überwiesen wurde (9,6 Mio. Euro), fällt nicht darunter.
Zur Befugnis ist wesentlich: Grasser war zum Tatzeitraum Finanzminister, er war berechtigt, Rechtshandlungen im Namen des Bundes zu setzen. Er war dem Grundsatz der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit unterworfen.
Zum Verkauf der Buwog-Wohnungen war er ermächtigt, aber auch verpflichtet, dem Bund den höchstmöglichen Gewinn zu verschaffen.
Und das ist, kurz gesagt, offenbar nicht passiert. Dem Bund (Machtgeber) ist dadurch ein Schaden entstanden.
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Kurzum: Begründungsmängel liegen laut OGH nicht vor.
Es sei den Verteidigern nicht gelungen, erhebliche Bedenken aufzuzeigen.
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Im Kern sind die Urteile in Ordnung, so das Fazit. Die Feststellungen der Richterin seien unangreifbar, dessen dürften sich die Verteidiger auch bewusst gewesen sein. In ihren Beschwerden war der Part mit den Begründungsmängeln relativ kurz, merkt die Senatspräsidentin an.
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Disclaimer
Senatspräsidentin Hetlinger weist noch einmal darauf hin, dass der OGH in der Berufung nicht die "materielle Wahrheit" erforscht (also keine Zeugen befragt und Beweise würdigt), sondern nur überprüft, ob die entscheidenden Feststellungen des Erstgerichts mängelfrei begründet sind.
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Live-Ticker verbieten??
Beanstandet wurden auch Live-Ticker von Medien (u.a. den, den Sie hier gerade lesen), weil dies einer "Übertragung in Echtzeit" entspreche und das Verfahrensrechte der Beschuldigten verletzen könnte. Wenn das Verfahren durch Berichterstattung gestört wird, würden sitzungspolizeiliche Maßnahmen getroffen.
Eine gänzliche Untersagung ist nicht zulässig, mit Blick auf den Grundsatz der Öffentlichkeit.
Hurra!
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Die Verteidiger haben auch auf das "optische Ungleichgewicht" der Beschuldigten im Verhältnis zur Anklagebehörde hingewiesen. Die Beschuldigten saßen sogar niedriger als das Publikum.
Die Senatspräsidentin verweist auf die Dimensionen: Es gab 14 Beschuldigte, bis zu 20 Verteidiger. Der Große Schwurgerichtssaal im Straflandesgericht ist alt, er wurde so gebaut, wie er gebaut wurde.
Dass das "optische Ungleichgewicht" ein ungutes Gefühl gegeben habe, sei verständlich, aber kein Nichtigkeitsgrund.
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Höher sitzen ist kein Menschenrecht
Und: "Zur Sitzordnung haben wir sehr viel gehört", sagt die Senatspräsidentin mit einem kaum vernehmbaren Seufzer.
Die Beschwerdeführer hatten etwa beanstandet, dass sie bei der Hauptverhandlung damals zu niedrig gesessen seien und daher das Gebot der Waffengleichheit verletzt worden sei.
Nun hält die Senatspräsidentin fest, dass eine Sitzordnung nicht gesetzlich geregelt ist - weder im österreichischen Gesetz, noch in der Europäischen Menschenrechtskonvention.
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Senatspräsidentin Hetlinger geht kurz darauf ein, dass die Verurteilten behaupteten, sie seien "in einer Weise von der Vorsitzenden behandelt worden", die ihre Befangenheit offenbar habe. Das stehe "zu Recht" nicht in der Nichtigkeitsbeschwerde.
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"Unangemessene Äußerungen" von Hoheneckers Ehemann
Nun kommen wir zu einem weiteren Punkt, den Grassers Verteidigung vorgebracht haben: Hoheneckers Ehemann.
Es sei "eine traurige Tatsache", so die Senatspräsidentin, dass "dieser Richterkollege vor allem über seinen Twitter-Account unangemessene Äußerungen veröffentlicht hat, die Magister Grasser betroffen haben". Den Beschwerden ist zuzustimmen, dass eine "starke Ablehnung" aus den Tweets abzuleiten sei.
Es müsse eindeutig klargestellt werden, dass ein solches Verhalten eines Richters nicht akzeptabel sei. "Aber sein Verhalten steht heute nicht auf dem Prüfstand." Zu beurteilen sei nun, ob daraus Zweifel an der einwandfreien Dienstverrichtung der Vorsitzenden abzuleiten sei.
Es sei "Teil des Jobs", dass es im Umfeld Meinungen gibt, die den Job betreffen - die müsse man aber abwehren, die dürften einen nicht beeinflussen. Dass Hohenecker das "nicht gekonnt hätte", sei aus dem Akt nicht abzulesen.
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Vorgetragen wird die Entscheidung übrigens gerade von Senatspräsidentin Christa Hetlinger. Sie geht Punkt für Punkt auf die vorgebrachten Nichtigkeitsgründe ein und erklärt, warum ihnen nicht stattgegeben wurde.
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"Vorbildlich" geführt und um Fairness bemüht
Die Nichtigkeitsbeschwerden zählen auch eine Reihe an Gründen auf, warum die Richterin befangen gewesen sein soll bzw. deren völlige Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen sei. Dabei wesentlich ist der äußere Anschein, bestätigt die Vorsitzende des OGH-Senats, wobei hier ein "objektiver Maßstab" anzulegen sei. Bloße Befürchtungen reichen nicht.
Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Richterin Hohenecker parteilich agiert hätte, stellt sie fest. Auf dem Papier entstehe der starke Eindruck, dass sie Fairness eingehalten und das Verfahren "vorbildlich geführt" habe.
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Nun zur vorgebrachten Befangenheit Hoheneckers, weil ihr Stiefsohn in einer Rechtsanwalts-GmbH beschäftigt war, die einen früheren Privatbeteiligten vertreten hat. Die Vorsitzende des Senats weist auch diesen Befangenheitsgrund zurück. Der Stiefsohn war mit der Causa gar nicht befasst, er war nur Rechtsanwaltsanwärter.
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Richterin "nicht zu beanstanden"
Auch die von den Verteidigern beanstandete Tatsache, dass Richterin Marion Hohenecker den Vorsitz des Schöffensenats führte, sei "nicht zu beanstanden", die Besetzung entspreche dem Gesetz.
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Kein "unfaires" Verfahren
Die von den Verteidigern behaupteten Verfahrensfehler, aus denen ein "unfaires Verfahren" abzuleiten wären, liegen laut Senat nicht vor.
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Die Aufhebung erfolgte wegen Feststellungsfehlern. Sofern die Anklagebehörde von den Vorwürfen nicht zurücktritt, wird der Prozess in diesem Punkt wiederholt werden müssen.
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Feststellungsdefizit
Bei Hochegger wird ergänzt, dass der Senat ein Feststellungsdefizit gesehen hat: Auch ihm wurde bei der Causa Telekom eine Beitragstäterschaft zur Untreue angelastet, deren Tathandlungen wurden aber nur so beschrieben, dass sie Zahlungen in eine "schwarze Kassa" geleistet hätten. Das alleine reiche zur Untreue nicht aus, sagt die Vorsitzende des Senats.
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Der OGH bestätigt Verfahrensmängel beim Erstgericht, so seien etwa Verjährungen nicht gewürdigt worden. Aus diesem Grund wurde etwa die Urkundenfälschung aufgehoben.
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Bei Grasser wurde der Schuldspruch zur Urkundenfälschung aufgehoben. Sämtliche andere Teile sind mit dem heutigen Tag erledigt - der OGH bestätigt die Schuldsprüche des Erstgerichts.
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Hochegger bekommt drei Jahre Zusatzstrafe, zum teil bedingt.
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Grassers Urteil wird auf 4 Jahre reduziert.
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Bei Grasser wird teilweise aufgehoben: Was bleibt, ist ein Verbrechen der Untreue sowie die Geschenkannahme durch Beamte.
Bei Hochegger je ein Verbrechen der Untreue und die Geschenkannahme durch Beamte. Sowie ein Vergehen der Bestechung.
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Zu den anderen sind die Strafhöhen wie folgt:
Meischberger: 3,5 Jahre
Toifl 12 Monate
Wicki 8 Monate
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Die Schuldsprüche werden im Wesentlichen bestätigt - bei Grasser.
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Vorwarnung
Die Entscheidung wird sehr technisch vorgetragen. Es wird nicht heißen: Grasser ist schuldig bzw. unschuldig der Untreue. Aufgelistet werden die Ziffern laut Urteil der Erstinstanz und Croquis der Generalprokuratur. Wir werden sehen, was wir entziffern können.
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Es geht los
Alle Fotografen und Kameraleute müssen jetzt den Saal verlassen. Gleich verkündet der Fünfersenat seine Entscheidung.
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Gewaltiger Andrang
Karl-Heinz Grasser ist im Verhandlungssaal. Der Medien-Andrang ist gewaltig.
© Christian Böhmer
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