Aufenthaltsdauer als Bedingung für Sozialhilfe: Was geht und was nicht

Aufenthaltsdauer als Bedingung für Sozialhilfe: Was geht und was nicht
Kanzler Karl Nehammer will die Höhe der Sozialhilfe für Menschen ohne Job an die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich koppeln. Was rechtlich geht, und was nicht.

Geht es nach Kanzler Karl Nehammer (ÖVP), soll die Schere „zwischen dem Einkommen aus Arbeit und Sozialleistungen wieder größer werden“, wie er in seiner „Rede zur Zukunft der Nation“ sagte. EU-Bürger seien hier schlechter gestellt, als Asylberechtigte, erklärte er am Sonntag in der ORF-Pressestunde.

Das soll sich ändern. Berechtigt für vollen Sozialleistungsbezug soll künftig nur sein, wer durchgehend fünf Jahre in Österreich lebt.

Ezzes, wie die Regelung aussehen kann, will sich Nehammer am Donnerstag in Dänemark holen.

Sind EU-Bürger tatsächlich schlechter gestellt?
Zunächst ist wichtig, zu wissen: Wenn ein EU-Bürger in ein anderes EU-Land geht und dort arbeitet, hat er sofort Anspruch auf Sozialleistungen – eingeschränkt gilt dies sogar für Arbeitsuchende. Anders verhält es sich, wenn er dort nicht arbeitet bzw. arbeitsuchend ist. Dann nämlich muss er tatsächlich fünf Jahre auf Sozialhilfen warten. Asylwerber haben in Österreich gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sie fallen in die Grundversorgung. Anders ist das bei Asylberechtigten: Sie haben die gleichen Ansprüche wie österreichische Staatsbürger. Das ist sowohl über eine EU-Statusrichtlinie als auch die Genfer Flüchtlingskonvention geregelt. Bei subsidiär Schutzberechtigten kann der Staat die Hilfen auf bestimmte Kernleistungen reduzieren.

Warum müssen EU-Bürger fünf Jahre warten?
Das liegt an den zwei Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern in anderen EU-Ländern: Erstens muss man umfassend krankenversichert sein und zweitens über ausreichende Existenzmittel verfügen. „Wenn man Sozialhilfe beantragt, ist davon auszugehen, dass man nicht über ausreichend Existenzmittel verfügt. Damit fällt dann das Recht weg, wie ein Staatsbürger des jeweiligen Landes behandelt zu werden“, erklärt Europarechtsexperte Walter Obwexer.

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