Der jüngste Tatverdächtige ist der 16-jährige Ali H. Er ist erst seit drei Monaten in Österreich und spielt in dieser Diskussion keine Rolle. Andere Ausgangslage beim 18-jährigen Ibraulhaq A., geboren am 1. Jänner 2003: Er kam 2015 als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich.
Das BFA entschied zwar negativ über seinen Asylantrag, allerdings wurde ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit subsidiärer Schutz zuerkannt. A. – in seiner Wohnung dürfte der Mord verübt worden sein – wurde dann wegen zweier Suchtmitteldelikte rechtmäßig verurteilt, das BFA entzog ihm im Oktober 2019 deshalb seinen Schutzstatus.
A. legte dagegen beim BVwG Beschwerde ein. Wegen eines räuberischen Diebstahls wurde er dann noch zu einer mehrmonatigen Haftstrafe verurteilt – nach zwei Monaten jedoch entlassen. Mit Beginn seiner Volljährigkeit, 2021, hätte der Wohnungsbesitzer direkt abgeschoben werden können. Das BVwG hatte über den Fall aber noch nicht entschieden. Theoretisch kann auch das BFA Abschiebungen Schutzberechtigter beschleunigen, wenn diese eine „Gefahr für die Allgemeinheit“ darstellen. Zum Zeitpunkt des negativen BFA-Bescheids hatte A. aber „nur“ Suchtmitteldelikte begangen.
Bei den beiden anderen Tatverdächtigen – einer befindet sich wie H. und A. in Untersuchungshaft, der andere ist flüchtig – ist eine Entscheidung über das laufende Asylverfahren ausständig. Der verhaftete 23-Jährige erhielt seinen negativen Bescheid beim BFA 2018, der flüchtige 22-Jährige bereits 2017. Beide legten dagegen beim BVwG Beschwerde ein, in beiden Fällen wurde bisher keine Entscheidung gefällt – und das, obwohl die Beschuldigten mehrmals straffällig wurden.
Im Fall des Flüchtigen hat das BFA das BVwG 18-mal über dessen straffälliges Verhalten verständigt, wie der KURIER aus gut informierten Kreisen erfuhr. Hat das BFA damit seine rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft?
Nein, sagt Asylanwalt Wilfried Embacher: „Mit Fristsetzungsanträgen hätte es die normale Erledigungsfrist verkürzen können.“ Auch Zadić brachte dieses Argument vor. Das BFA widerspricht: Fristsetzungsanträge seien in der Praxis kein geeignetes Instrument, um Asylverfahren beim BVwG zu beschleunigen. Dann müsste man es bei Tausenden Verfahren einsetzen, das BVwG hat bereits große Probleme mit der Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Bearbeitungsfrist. „Wenn Fristsetzungsanträge dem Innenministerium als gesetzliches Mittel zu zahm oder ungeeignet erscheinen, muss man eben die gesetzlichen Grundlagen ändern“, sagt Embacher.
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