Sorgerecht sichert keinen Aufenthalt
Ein Elternteil, das keine Staatsbürgerschaft eines EU-Landes hat, erhält kein automatisches Aufenthaltsrecht, auch wenn er das Sorgerecht für ein Kind vor Ort innehat. Das bedeutet, dass ein drittstaatsangehöriger Elternteil nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht in der EU erwirken kann, wenn die aus einem Unionsland stammende Mutter mit dem gemeinsamen Kind in ein anderes EU-Land umgezogen ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) schloss sich am Donnerstag in seinem Urteil nicht dem Schlussantrag seiner Generalanwältin an, wonach das Sorgerecht für einen EU-Ausländer ein Aufenthaltsrecht bewirken kann, wenn der regelmäßige Kontakt des in ein anderes EU-Land umgezogenen Kindes zu beiden Elternteilen gefährdet ist.
Konkret geht es um um einen japanischen Staatsbürger, der seit 1988 mit einer Deutschen verheiratet ist. Die gemeinsame Tochter kam 2004 in den USA zur Welt und besitzt neben der amerikanischen auch die japanische und deutsche Staatsangehörigkeit. Ende 2005 zog die Familie von den USA nach Deutschland, wo der Japaner eine nationale Aufenthaltserlaubnis als Ehemann einer Deutschen erhielt. Seit 2006 ist der Japaner in Ulm fest angestellt. Anfang 2008 zog seine Frau mit der gemeinsamen Tochter nach Wien, der japanische Vater blieb nach der Trennung in Deutschland. Er erhielt aber das gemeinsame Sorgerecht.
Da der Japaner weiterhin in Deutschland arbeitet, stellte er den Antrag, dass ihm wegen des Sorgerechts für seine in Österreich lebende Tochter auch ein aus dem EU-Recht fließendes Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht. Allerdings wurde sein Antrag auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" nach der EU-Freizügigkeitsrichtlinie von der Stadt Ulm abgelehnt.
EuGH-Urteil
Der EuGH verweist in seinem Urteil darauf, dass sich der Japaner rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Dies sei aufgrund des EU-Rechts möglich, weil er fünf Jahre dort gewohnt hat. Die Unionsbürgerschaft spiele dabei keine Rolle mehr. Außerdem habe er keinen Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung nach der Richtlinie für Drittstaatsangehörige gestellt. Es gebe also kein aktuelles Problem.
Der Japaner werde zwar als Familienangehöriger seiner deutschen Ehefrau, von der er getrennt lebt, aber nicht geschieden ist, angesehen. "Doch er erfüllt nicht die in der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung, sie in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, begleitet zu haben oder ihr dorthin nachgezogen zu sein". Der Drittstaatsangehörige könne daher ein Aufenthaltsrecht "nicht unter Verweis auf die Unionsbürgerschaft seiner Tochter oder seiner Ehefrau unmittelbar auf den Vertrag über die Arbeitsweise der EU stützen". Ein solches Recht "setzt nach der Richtlinie voraus, dass dem Verwandten in gerader aufsteigender Linie von dem Kind Unterhalt gewährt wird. Herr Iida erfüllt diese Voraussetzung jedoch nicht, da im Gegenteil er seiner Tochter Unterhalt gewährt".
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