Stornogebühren und versalzenes Essen: Welche Rechte hat der Gast?
Die heimische Gastro-Branche ist mit ihren 41.000 Betrieben rund 8 Milliarden Euro schwer – jeder zehnte Österreicher speist mindestens dreimal pro Woche außer Haus. Brösel gehören damit zum Alltagsgeschäft: Gleich mehrere Konflikte zwischen Gästen und Gastronomen sorgten in den vergangenen Wochen für öffentliche Aufmerksamkeit. Nicht nur, dass Spitzenrestaurants nach amerikanischem Vorbild sogenannte No-Show-Gebühren – also Stornogebühren bei Nicht-Erscheinen – verlangen. Auch Vorfälle von Zechprellerei mit Körperverletzung rückten das ungebührliche Verhalten von manchen Gästen in den Mittelpunkt.
Es mag wenig lustvoll klingen, aber in all diesen Auseinandersetzungen geht es um die Erfüllung eines Vertrags. Sowohl Gäste als auch Wirte haben Rechte und Pflichten – was das in der Praxis heißt, hat der KURIER bei Wirtschaftskammer (WKO) und Verein für Konsumenteninformation (VKI) erfragt.
Was passiert, wenn man ohne zu zahlen aus dem Restaurant stürmt? Laut WKO hat der Gast die Pflicht, die erhaltenen Speisen und Getränke zu bezahlen. Zu entlohnen ist der volle Rechnungsbetrag nach erbrachter Leistung. Der Gastwirt muss sich mit Raten nicht zufriedengeben. Es gibt auch kein Recht des Gastes auf "Anschreibenlassen". Ist der Gast nicht in der Lage zu bezahlen, kann Zechprellerei vorliegen. Das ist eine Vertragsverletzung und auch ein strafbarer Tatbestand, nämlich ein Betrugsdelikt.
Wie lange muss man auf die Rechnung warten? Sofern der Gast zahlen möchte und längere Zeit niemand kommt, um die Zahlung entgegenzunehmen, wäre eine Möglichkeit, die aus der Speisekarte selbst errechnete Summe am Tisch liegen zu lassen, so die WKO. Eine andere Möglichkeit wäre, das Entgelt auf dem Bankweg zu überweisen. Hier könnten an der Schank beispielsweise auch der Name und die Adresse hinterlassen werden, damit die Rechnung zugesendet werden kann.
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