ORF: Der Kern des öffentlich-rechtlichen Auftrags

Grafik: Die ORF-Programmstruktur 2018.
Es ist einfach, über den ORF zu urteilen. Das Gesetz umzusetzen, ist im wichtigsten Bereich aber kniffliger als vermutet. Willkommen in der öffentlich-rechtlichen Realität.

Öffentlich-rechtlich, was ist das schon? Mehr als ein Bauchgefühl grantiger Politiker oder Gebührenzahler, so viel steht fest. Das ORF-Gesetz listet insgesamt 19 Kriterien für den sogenannten "öffentlich-rechtlichen Kernauftrag" auf. Um diesen zu erfüllen (und damit dem Gesetz zu entsprechen), muss der ORF beispielsweise "umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen" bieten. Oder "die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots" betreiben und für das "Verständnis für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens" sorgen. Soweit, so trocken, so verständlich für alle, die im idealen ORF einfach das schlichte Gegenteil von RTL und Co. sehen. Aber was ist mit Punkt 8, der "die Darbietung von Unterhaltung" vorschreibt? Fallen darunter nicht auch die vielkritisierten US-Blockbuster auf ORFeins? De jure ja. Für das Bauchgefühl des Gebührenzahlers ist diese Antwort eher enttäuschend.

Oder wie wäre es mit diesem Passus aus dem Kernauftrag des ORF: "Die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung". Sollen dafür teure Formel-1-Rechte gekauft werden? Oder entspräche eine Mitmach-Gymnastik-Sendung aus den 1980ern nicht eher dem Willen des Gesetzgebers? Wenn kein Österreicher beim Grand Prix mitfährt, kann man das Treiben eigentlich auch auf RTL verfolgen (wo außerdem jahrelang Niki Lauda wichtigster Analyst war). Überhaupt: Muss ein österreichischer Teilnehmer dabei sein, um internationale Sportrechte zu rechtfertigen? Wenn ja, wäre das das Ende für Champions League oder Fußball-WM. Wir sind selten bis nie dabei.

Landeshauptmann-TV

Als eher übererfüllt gilt bei professionellen Beobachtern auch der Auftrag nach "Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer". Die Landesstudios liefern in großen Teilen Berichterstattung, die ins Bild rückt, was vor allem den Mächtigsten im eigenen Bundesland gefällt – wir sprechen vom viel gescholtenen Landeshauptmann-TV – eine möglichst unkritische, dafür breite Sendefläche mit hohen Quoten.

Vom einen zu viel, vom anderen zu wenig. Das alles ist irgendwie der ORF. Und egal, an welchem Aspekt man zieht, ist sicher jemand unzufrieden – und sei es nur die private Konkurrenz. Aber so viel steht fest, denn auch das ist im Gesetz festgehalten: Ausgewogen muss es sein. Und anspruchsvoll.

Urteil durch die Behörde

Für Urteile über solche – nun ja – Geschmacksfragen ist die Medienbehörde KommAustria zuständig. Deren Juristen müssen etwa darüber befinden, ob es ein Verstoß gegen das ORF-Gesetz ist, wenn ein ehemaliger Landeshauptmann in der "Zeit im Bild" vorkommt, weil er das Rauchverbot in Lokalen befürwortet. Oder aber sie analysieren, was die Privatsender als Beschwerde vorbringen, nämlich, dass der ORF nicht ausgewogen sende.

2012 fuhren die Privatsender-Lobbyisten vom Verband Österreichischer Privatsender (VÖP) einen großen juristischen Erfolg ein. Der Verband analysierte das Programm aus den Jahren 2010 und 2011 und kam zum Schluss, dass viel zu wenig Kultur gesendet wurde, dafür viel zu viel Unterhaltung. Und die Medienbehörde stimmte zu. Kultur kam auf ORFeins und ORF2 etwa auf einen bloßen Anteil von drei (!) Prozent. Unterhaltung machte 50 Prozent aus. Das meinte der Gesetzgeber sicher nicht mit Ausgewogenheit. Besonders krass fiel das Urteil zu ORFeins aus. Dieses weise "mit einem Unterhaltungsanteil von rund 80 Prozent nicht die vom Gesetzgeber geforderte inhaltliche Vielfalt auf." Der juristische Knaller: Bei ORF eins und ORF 2 handle es sich unter diesen Voraussetzungen nicht mehr um sogenannte "Vollprogramme". Demnach müssen beide Sender jeweils mindestens drei der vier Kategorien Information, Kultur, Sport und Unterhaltung mit einem Anteil von wenigstens zehn Prozent aufweisen und eine Kategorie darf nicht mehr als 66 Prozent des Programms ausmachen.

Besserung durch Sparte

Der ORF gelobte Besserung. Und die KommAustria betonte, dass künftige Bewertungen auch die Spartenkanäle ORF III (Information und Kultur) sowie ORF Sport+(kein Premiumsport) umfassen müssten. Entsprechend wurde eine neuerliche Beschwerde der Privatsender im Februar abgewiesen, da diese nur ORFeins und ORF 2 im Visier hatten.

Sieht man sich die jüngsten verfügbaren Daten aus dem gesamten ORF (für das Jahr 2016) an, so machte Information im Fernsehen 18 Prozent aus. Kultur kam auf ein Fünftel der Sendezeit und Unterhaltung nur mehr auf 32 Prozent. Ähnlich groß ist der Sportanteil (31 Prozent). Ist das jetzt endlich ausgewogen?

Die Antwort ist "Jein", denn der Schlüssel berücksichtigt nicht, wo und wann die jeweiligen Programm-Aspekte gesehen werden.

Ein Opernabend auf ORF III etwa erreicht nur ein Spartenpublikum – die Quoten des Senders werden nicht einmal ausgewiesen. Der Kulturkuchen im Gesamtangebot wächst damit aber an, auch wenn – salopp gesprochen – keiner zusieht.

Hier fordern die Privatsendervertreter eine klare Definition seitens der Politik: Pro Sender müsse ein verpflichtender Schlüssel eingeführt werden, auch um zu verhindern, dass der ORF zu sehr auf Kampflinie programmiere. Dass etwa Hollywood-Filme in schöner Regelmäßigkeit zeitgleich mit deutschen Privatsendern ins Programm gehoben werden, um eine werbefreie Konkurrenz-Ausstrahlung anzubieten, ist ein Ärgernis für RTL, ProSieben und Co. Und für die Gebührenzahler stellt sich die Frage, die das Gesetz vorgibt: Ist das anspruchsvoll?

Verpflichtet wäre der ORF dazu: In den Hauptabendprogrammen (der Gesetzgeber definiert hier den Zeitraum von 20 bis 22 Uhr) müssen "in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen". Und: "Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten."

Vage Formulierungen

Nicht nur diese Formulierungen brauchen zur Klärung im Streitfall wohl umfassende Gutachten. Wenn man den Gesetzestext zum öffentlich-rechtlichen Kernauftrag durchliest, wird auch für Nichtjuristen augenfällig, wie vage hier vieles gehalten ist. Was ist etwa "umfassende Information"? Oder "angemessene Berücksichtigung"? Eine genaue Prozentzahl würde ein klares Bild schaffen, hätte aber im Umkehrschluss eine Fesselung des ORF zur Folge. Wenn der Pluralismus zu detailreich vorgeschrieben wird, bleiben gestalterische und journalistische Freiheit auf der Strecke. Letztlich ist auch der Begriff "Qualität" nicht ausjudiziert.

Für die Seher ist das oft unbefriedigend: Geschmack kann man nicht vorschreiben.

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