Lieber Herr A., vor allem zu Beginn der Ausgangsbeschränkungen gab es immer wieder Berichte über sehr hohe Strafen von 500 Euro für das Nichteinhalten von Abstandsregeln und/oder Aufenthalte im Freien. Teilweise wurden diese Strafen aber bereits wieder aufgehoben, da offenbar ein Verhalten bestraft wurde, das nach dem Covid-19- Maßnahmengesetz gar nicht verboten war.
Die derzeit geltende Covid-19-Lockerungsverordnung sieht nun deutlich weniger Einschränkungen vor. Dazu gehört aber etwa weiterhin das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes in bestimmten Situationen, etwa bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Gesundheitsbereich. Auch das Betretungsverbot in der Gastronomie nach der Sperrstunde ist in dieser Verordnung geregelt.
Die Einhaltung dieser Auflagen wird weiterhin von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgesetzt. Verstöße dagegen sind als Verwaltungsübertretungen strafbar.
Bei der Strafe muss man zwischen Privatpersonen und etwa den Inhabern von Betriebsstätten unterscheiden. Ihnen als Privatperson droht bei einem Verstoß eine Geldstrafe bis zu 3.600 Euro . Mit Anfang April wurde die Durchführung der Bestrafung vereinfacht. Seither kann die Polizei auch Organstrafverfügungen verhängen. Bestimmte geringfügige Verwaltungsübertretungen können seither mit einem „Strafzettel“ bestraft werden. So werden Verstöße gegen das Gebot des Tragens eines Mund- und Nasenschutzes mit einer Geldstrafe von 25 Euro bestraft. Wenn Sie sich nach der Sperrstunde in einem Lokal aufhalten, haben Sie mit einer Geldstrafe von bis zu 50 Euro zu rechnen.
Wer jedoch als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass Gäste nach der Sperrstunde das Lokal nicht mehr betreten, ist sogar mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
Davon unabhängig sieht auch das Strafgesetzbuch erhebliche Strafen dafür vor, dass jemand die Allgemeinheit gefährdet. So macht sich gerichtlich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren, anzeige- oder meldepflichtigen Krankheit unter Menschen herbeizuführen. Menschen, die sich daher etwa trotz eines positiven Corona-Tests nicht an die verhängte Quarantäne halten oder auch Personen, die nach einer Rückkehr aus dem Ausland gegen die – ohne negativen Corona-Test zwingend – vorgeschriebene Heimquarantäne verstoßen und dadurch eine Gefahr der Verbreitung einer Covid-19-Erkrankung herbeiführen, machen sich gerichtlich strafbar. Verstöße dagegen sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Für die gerichtliche Strafbarkeit kommt es auf die potenzielle Gefahr der Verbreitung der Krankheit an. Dass durch den Verstoß gegen die Quarantänepflicht tatsächlich eine andere Person angesteckt wurde, ist nicht Voraussetzung einer Strafbarkeit.
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