Eine einvernehmliche Ehescheidung müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Mann am Bezirksgericht Ihres Wohnsitzes beantragen. Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung sind die unheilbare Zerrüttung der Ehe und eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Weiters müssen die Ehegatten eine Einigung über die scheidungsrechtlichen Folgen einer Ehescheidung erzielen. Dazu gehört eine Einigung über den nachehelichen Unterhalt, sowie über die Vermögensaufteilung.
Da Ihre Kinder offenbar bereits volljährig sind, brauchen Sie keine Regelungen betreffend der gemeinsamen Kinder. Nur für minderjährige gemeinsame Kinder müssen im Zuge einer einvernehmlichen Ehescheidung Regelungen im Zusammenhang mit der Obsorge, den Kontaktrechten und dem Kindesunterhalt getroffen werden.
Sie schreiben, dass Sie sich offenbar schlicht auseinandergelebt haben und keinen der Ehegatten ein Verschulden am Scheitern der Ehe trifft. Da Sie auch annähernd gleich hohe Pensionsbezüge haben, wird eine Einigung auf einen wechselseitigen nachehelichen Unterhaltsverzicht möglich sein. Demnach würde kein Ehegatte vom anderen nach der Ehescheidung einen Unterhalt beziehen.
Sämtliches eheliches Vermögen, das seit der Eheschließung erspart wurde, unterliegt der Aufteilung. Dabei ist es grundsätzlich egal, auf wessen Namen ein Sparbuch oder ein Konto lautet. Im Rahmen einer einvernehmlichen Ehescheidung können sich die Ehegatten aber selbstverständlich auch darauf einigen, dass jedem Ehegatten das auf ihn lautende Vermögen verbleibt und hier keine Aufteilung erfolgt.
Über die weitere Verwendung des ehelichen Hauses müssen Sie mit Ihrem Mann für die einvernehmliche Ehescheidung eine Lösung finden. Oft einigen sich Ehegatten darauf, dass das eheliche Haus verkauft wird und der Erlös dann je zur Hälfte geteilt wird, da ohnehin kein Ehegatte im Haus verbleiben will. Es ist aber auch möglich, andere Lösungen zu finden. Etwa kann ein Ehegatte den anderen auszahlen und das Haus dann in sein alleiniges Eigentum übertragen werden. Eine Eigentumsübertragung im Rahmen einer einvernehmlichen Ehescheidung ist zumeist kostengünstiger als eine sonstige Eigentumsübertragung und kann in der Scheidungsfolgenvereinbarung schon so geregelt werden, dass keine weitere Urkunde für die Grundbucheintragung notwendig ist.
Bevor Sie einer einvernehmlichen Ehescheidung zustimmen, sollten Sie sich aber jedenfalls von einem Rechtsanwalt über Ihre Rechte beraten lassen.
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