Lieber Herr K., das seit dem Jahr 2017 geltende neue Erbrecht sieht nun auch ein außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten vor. Dieses ist aber sehr eingeschränkt und greift daher in vielen Fällen nicht. Aufgrund der nunmehrigen Regelung erbt der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin nur dann auch ohne testamentarische Verfügung, wenn keine gesetzlichen Erben, also beispielsweise Kinder oder Eltern vorhanden sind und auch keine anderen Erben in einem Testament bestimmt wurden. Erst dann, wenn daher keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben gefunden werden, kann auch ein Lebensgefährte erben.
Voraussetzung für das außerordentliche Erbrecht ist, dass die Lebensgemeinschaft zumindest 3 Jahre bestand und die Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, außer das wäre aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht möglich gewesen.
Da Sie schreiben, dass Ihre Lebensgefährtin keine Verwandten und somit keine gesetzlichen Erben hat, würde auf Sie das außerordentliche Erbrecht von Lebensgefährten zutreffen, sodass Sie nach dem Tod Ihrer Lebensgefährtin auch ohne Testament erben.
Anders ist jedoch die Situation für Ihre Lebensgefährtin. Da Sie einen Sohn haben, ist dieser ohne Testament nach Ihrem Tod Ihr gesetzlicher Erbe. Dass Sie zu Ihrem Sohn seit mehr als 20 Jahren keinen Kontakt haben, spielt dabei keine Rolle. Das außerordentliche Erbrecht von Lebensgefährten käme daher für Ihre Lebensgefährtin nicht zum Tragen.
Damit Ihre Lebensgefährtin nach Ihrem Tod erbt, müssen Sie auch weiterhin ein Testament errichten, in dem Sie Ihre Lebensgefährtin als Erbin einsetzen. Beachten Sie dabei die strengen Formvorschriften für die Errichtung von Testamenten und lassen Sie Ihr Testament registrieren!
Sobald Sie Ihre Lebensgefährtin in einem Testament zur Alleinerbin eingesetzt haben, ist Ihr Sohn nur noch pflichtteilsberechtigt. Als einziger gesetzlicher Erbe hätte er aber immer noch einen Pflichtteilsanspruch in der Höhe der Hälfte Ihrer Verlassenschaft. Sie schildern, dass schon mehr als 20 Jahre, sohin über einen längeren Zeitraum kein Kontakt mehr zu Ihrem Sohn bestanden hat. In diesem Fall sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, den Pflichtteil auf die Hälfte zu mindern. Diese Minderung des Pflichtteils muss im Testament verfügt werden.
Sie können daher in dem Testament, in dem Sie Ihre Lebensgefährtin als Erbin einsetzen, gleichzeitig den Pflichtteilsanspruch Ihres Sohnes auf die Hälfte mindern. Ihrem Sohn als einzigem leiblichen Verwandten steht dann nur noch ein Viertel Ihrer Verlassenschaft zu, den Rest erbt Ihre Lebensgefährtin.
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