Eine Eheschließung ist auch ein zivilrechtlicher Vertrag durch den die Ehepartner wechselseitige Rechte und Pflichten eingehen. So gibt es für Ehepartner viele persönliche Rechte und Pflichten. Dazu gehört die Pflicht des gemeinsamen Wohnens, die allseits bekannte Treuepflicht, aber auch die Pflicht zur anständigen Begegnung und zum gegenseitigen Beistand. Diese Pflichten können nicht selbstständig durchgesetzt werden.
Verletzt ein Ehepartner diese Pflichten, so kann der andere Ehepartner ihn nicht auf Einhaltung oder Unterlassung klagen. Eine Klage etwa auf Unterlassung einer außerehelichen Beziehung ist daher nicht möglich. Verletzt ein Ehepartner diese Pflichten, so steht dem anderen Ehepartner als Konsequenz vielmehr das Recht auf Ehescheidung zu. Durch die Eheschließung entstehen aber auch unmittelbare finanzielle Verpflichtungen. So sind Ehepartner einander wechselseitig zu Unterhalt verpflichtet.
Eine Geldunterhaltspflicht besteht jedenfalls für den Alleinverdiener, aber auch für einen deutlich besser verdienenden Ehepartner. Da Lebensgefährten einander in Österreich keinesfalls Unterhalt schulden, ist dies einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Lebensgefährten und Ehepartnern.
An den Eigentumsverhältnissen ändert die Eheschließung unmittelbar nichts. In Österreich gilt das Prinzip der Gütertrennung, sodass auch nach der Eheschließung jeder Ehegatte Alleineigentümer seiner Sachen bleibt. Jeder Ehepartner kann daher auch während aufrechter Ehe ohne Zustimmung des anderen Ehepartners über sein Vermögen verfügen und somit Gegenstände verkaufen oder auch Kredite aufnehmen.
Davon zu unterscheiden ist allerdings die Tatsache, dass es für den Fall einer Ehescheidung sehr wohl Aufteilungsansprüche geben kann. In diesem Fall muss das während aufrechter Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den ehemaligen Ehepartnern zumeist gleichteilig aufgeteilt werden.
Nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegen Erbschaften, Geschenke von Dritten und bereits in die Ehe eingebrachte Vermögenswerte. Auch hier gilt, dass Lebensgefährten grundsätzlich keine wechselseitigen Aufteilungsansprüche haben. Bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft können daher oft nur bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
Sollten in der Ehe Kinder geboren werden, so wären Sie automatisch der rechtliche Vater und auch sofort gemeinsam mit Ihrer Frau obsorgeberechtigt. Bei unehelich geborenen Kindern, müssten Sie die Vaterschaft zunächst anerkennen und danach die gemeinsame Obsorge erst vereinbaren.
Bei aller Romantik die am Hochzeitstag natürlich im Vordergrund steht, ist es wichtig, sich im Vorfeld mit diesen Rechten und Pflichten als zukünftiger Ehepartner vertraut zu machen.
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