So gilt ein anderer Maßstab in einer Großstadt als am Land. Es macht auch einen Unterschied zu welcher Tageszeit gelärmt wird. Geräusche untertags kann man nur sehr schwer verhindern oder einschränken. Anders zu beurteilen ist dies während der Nachtruhezeiten von etwa 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh. In dieser Zeit werden strenge Maßstäbe angelegt.
Die Erregung störenden Lärms in ungebührlicher Weise stellt, nach den jeweiligen Landesgesetzen, einen Verwaltungsstraftatbestand dar. Sie können daher wegen einer lauten Grillparty in der Nacht Anzeige bei der Polizei erstatten. Die herbeigerufene Polizei wird einerseits für die gewünschte Nachtruhe sorgen und andererseits eine Verwaltungsstrafe verhängen. Diese kann in Wien mit einer Geldstrafe von bis zu 700 Euro bestraft werden.
Grundsätzlich ist das Grillen auf Balkonen nicht allgemein verboten. Ein Verbot könnte allerdings im Mietvertrag oder auch in der Hausordnung des jeweiligen Hauses ausgesprochen sein. Auch betreffend Geruchsbelästigungen gilt, dass diese dann verboten sind, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen und dadurch die ortsübliche Nutzung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigt wird.
Ob diese Wesentlichkeitsschwelle bereits überschritten ist, hängt vom Einzelfall ab. So kann das Grillen auf einer Dachterrasse weniger störend sein, das Grillen auf einer unterhalb einer anderen Wohnung liegenden Terrasse. Das Grillen auf einer Terrasse mit darüber wohnenden Nachbarn kann im Einzelfall daher sehr wohl eine ortsunübliche Geruchsbelästigung darstellen. Rauchen im Freien ist hingegen in den allermeisten Fällen ortsüblich. Im Jahr 2016 hat der Oberste Gerichtshof allerdings ausgesprochen, dass das unbeschränkte Kettenrauchen von Zigarren durchaus als so störend empfunden werden kann, dass es klarer zeitlicher Regelungen bedarf, wann am Nachbarbalkon geraucht werden darf.
Sie schreiben nicht, ob Sie Mieterin oder Eigentümerin Ihrer Wohnung sind. Als Mieterin kann es sinnvoll sein, die Hausverwaltung oder den Hauseigentümer von den Störungen durch Ihren Nachbarn zu verständigen. Die Hausverwaltung wird den störenden Nachbarn auf die Einhaltung der Hausordnung hinweisen und kann ihm sogar die Kündigung der Wohnung bei weiterer Missachtung androhen. Wenn Sie allerdings Wohnungseigentümerin sind, dann ist die Hausverwaltung auch Verwalter Ihres Nachbarn und vertritt alle Wohnungseigentümer. Deshalb darf sie nicht die Interessen eines Eigentümers gegen den anderen vertreten.
Sollten auch weitere Versuche einer friedlichen Lösung scheitern, bliebe nur die Möglichkeit einer Unterlassungsklage bei Gericht.
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