Lieber Herr K., viele Schüler und Studenten nützen die Sommermonate zum Geldverdienen. Wenn es sich nicht um ein reines unentgeltliches Praktikum zu Ausbildungszwecken handelt, gelten für Ferialpraktikanten dieselben Regeln wie bei einer Daueranstellung. Ferialarbeitskräften steht der Kollektivvertragslohn zu, oder, falls es für die Branche keinen Kollektivvertrag gibt, das ortsübliche Entgelt. Ob auch Anspruch auf anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld besteht, hängt vom Kollektivvertrag ab. Zwei Urlaubstage pro Monat bei einer Fünftagewoche stehen auch Ferialpraktikanten zu. Nimmt Ihre Tochter die Urlaubstage nicht in Anspruch, kann sie sich die Urlaubstage ausbezahlen lassen.
Da Ihre Tochter Anspruch auf normalen Lohn hat, hat sie auch alle Pflichten eines Dienstnehmers, also etwa eine Arbeitspflicht und die Pflicht zur Einhaltung der Dienstzeiten. Grundsätzlich muss Ihre Tochter selbstverständlich auch Sozialversicherungsabgaben und Steuern bezahlen. Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 446,81 Euro fallen aber weder Einkommensteuer noch Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Sollte Ihre Tochter in den vier Wochen mehr verdienen, muss sie zwar zunächst Sozialversicherungsbeiträge leisten, kann sich diese aber durch einen Jahresausgleich zur Hälfte wieder zurückholen.
Ebenso könnte sie die Lohnsteuer wieder zurückbekommen. Beides aber nur, wenn sie im Gesamtjahr nicht mehr als 12.600 Euro verdient. Wenn Ihre Tochter im Herbst die Aufnahme eines Studiums plant, hat sie grundsätzlich weiter Anspruch auf Familienbeihilfe. Auf den Bezug der Familienbeihilfe hat die Ferialtätigkeit Ihrer Tochter keine Auswirkung. Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel dazu verdienen, ohne den Anspruch auf Familienbeihilfe zu verlieren.
Jugendliche über 19 Jahren müssen hingegen aufpassen. Sie dürfen ein Jahreseinkommen von 10.000 Euro nicht überschreiten. Verdient ein über 19-jähriger Jugendlicher mehr als diesen Betrag, wird die Familienbeihilfe um den darüber liegenden Betrag gekürzt. Da der Bezug des FamilienbonusPlus den Bezug der Familienbeihilfe voraussetzt, würde man auch diesen verlieren, wenn der Anspruch auf Familienbeihilfe wegfällt. Heuer müssen Sie sich daher noch keine Gedanken über den Erhalt der Familienbeihilfe machen. Ab dem 19. Lebensjahr Ihrer Tochter kommt es dann aber auf ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen an.Solange Ihre Tochter nur in den Ferien jobbt, ist nicht davon auszugehen, dass sie das genannte Jahreseinkommen von 10.000 Euro nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen erzielt. Fängt sie jedoch neben dem Studium dauerhaft an zu arbeiten, so könnte dies sehr wohl zu einem Verlust der Familienbeihilfe und damit auch zum Verlust des FamilienbonusPlus führen.
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