Liebe Frau L., so wie Sie sind sich derzeit sehr viele Menschen nicht mehr sicher, welche Regeln nun wo gelten. Die Regelungen sind teilweise nicht nur in verschiedenen Bundesländern, sondern auch in einzelnen Regionen unterschiedlich. Dadurch soll besser auf die jeweilige regionale Situation eingegangen werden können. Der Nachteil ist aber, dass, so wie bei Ihnen, die unterschiedlichen Regelungen auch für Verwirrung sorgen.
Nicht seit Freitag, sondern erst ab Sonntag, den 25. 10. 2020, gelten nun bundesweit neue Regeln. Besonderer Schutz gilt natürlich den Risikogruppen in Alten- und Pflegeheimen. Hier soll nun einheitlich die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in allen allgemein zugänglichen Bereichen gelten. Dies gilt auch für Besucher und Bewohner, soweit ihnen das Tragen aufgrund etwaiger Erkrankungen zumutbar ist. Jede Einrichtung muss ein eigenes Hygiene- und Präventionskonzept verpflichtend erstellen. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse sind jedenfalls zu ermöglichen.
Schon bisher gilt in ganz Österreich grundsätzlich 1.00 Uhr als späteste Sperrstunde. In Salzburg, Tirol und Vorarlberg muss die Gastronomie um 22.00 Uhr zusperren. Ab 25. 10. 2020 dürfen nach der Sperrstunde alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht mehr konsumiert werden.
Eine Registrierungspflicht für Gäste gilt in allen Bundesländern, außer in Kärnten, im Burgenland und in der Steiermark. In ganz Österreich dürfen ab 25. 10. 2020 nur noch sechs Erwachsene und maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre an einem Tisch sitzen. Ebenfalls maximal sechs Personen und maximal sechs minderjährige Kinder dürfen einander in Innenräumen im Rahmen von privaten Feiern treffen. Damit sind auch Zusammenkünfte im Rahmen von Taufen, Hochzeiten oder Firmungen gemeint. Speisen und Getränke dürfen mit Ausnahme von Imbissständen und Märkten ausschließlich im Sitzen konsumiert werden. Im Freien, also etwa im Park oder auf dem Spielplatz, dürfen sich insgesamt maximal 12 Erwachsene plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre treffen.
Ab 1. 11. 2020 müssen alle Veranstaltungen mit mehr als sechs Personen (Innenräume) oder 12 Personen (im Freien) bei der Gesundheitsbehörde angezeigt werden. Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen müssen weiterhin nicht nur angezeigt, sondern auch bewilligt werden.
Bei allen Veranstaltungen (indoor und outdoor) gilt jetzt durchgehend die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Von sämtlichen Verordnungen ausgenommen bleibt aber der private Wohnbereich. Treffen in Privatwohnungen sind nach wie vor ohne Einschränkung der Teilnehmerzahl zulässig. In den eigenen vier Wänden muss und darf daher jeder eigenverantwortlich entscheiden, wie viele Gäste er empfängt und wie ausgelassen und bis wann er feiert.
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