Der zuständige Notar als Gerichtskommissär lädt zunächst die Erben zur Errichtung der Todesfallsaufnahme in seine Kanzlei. Die Todesfallsaufnahme dient insbesondere der Feststellung von Erben und der vollständigen Erfassung des Vermögens der Verstorbenen. Wollen oder können Sie nicht selbst an der Todesfallsaufnahme teilnehmen, können Sie auch einen von Ihnen bevollmächtigten Vertreter schicken.
Falls Sie keine Angaben zu den Vermögensverhältnissen Ihrer verstorbenen Tante machen können, wird der Notar Nachforschungen anstellen. Er ist im Rahmen der Todesfallsaufnahme berechtigt, die Wohnung der Verstorbenen zu betreten, die Möbel und sonstige Behältnisse der Verstorbenen zu öffnen und dabei Wertgegenstände und Urkunden in Verwahrung zu nehmen. Der Notar kann Nachfragen bei Banken machen und so etwaige Vermögenswerte, aber auch etwaige Schulden der Verstorbenen ermitteln. Im Zuge der Todesfallsaufnahme kann es zur Öffnung eines Banksafes in Anwesenheit des Notars kommen.
Bis zur Beendigung der Verlassenschaft durch die sogenannte Einantwortung bleibt das Vermögen Ihrer verstorbenen Tante eigenständig. Eigenmächtige Verfügungen über dieses Vermögen, etwa das eigenmächtige Entfernen von Gegenständen oder das Abheben von Bargeld können sogar als Diebstahl oder dauernde Sachentziehung gerichtlich strafbar sein.
Ist die Todesfallsaufnahme abgeschlossen, wird der Notar Sie zur Abgabe einer Erbantrittserklärung auffordern. Bei einer bedingten Erbantrittserklärung haften Sie nur maximal mit dem Vermögen Ihrer verstorbenen Tante für etwaige Schulden Ihrer Tante. Deshalb sind in diesem Fall ein Inventar der Vermögenswerte und eine Schätzung der Verlassenschaft notwendig. Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung haften Sie auch mit Ihrem eigenen Vermögen für etwaige Schulden der Verstorbenen. Diese Erklärung sollten Sie daher nur dann abgeben, wenn Sie sicher sind, dass Ihre Tante Ihnen nicht mehr Schulden als Vermögen hinterlassen hat. Dafür ist keine Inventarisierung notwendig. Erst mit Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens verschmilzt dann Ihr Vermögen mit dem Ihrer Tante.
Bei geringfügigen Verlassenschaftsvermögen sieht das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vor. Übersteigen die aktiven Vermögenswerte nicht den Betrag von EURO 5.000,-- und hat die Verstorbene keine Grundstücke besessen, findet kein weiteres Verfahren statt.
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