Sehr geehrte Frau F., die Frage, wer nach einem Verstorbenen erbberechtigt ist, hängt davon ab, ob der Verstorbene ein Testament errichtet hat, oder die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt.
Ihre Schwiegermutter und ihr Mann könnten einander wechselseitig in einem Testament zum Alleinerben bestimmen. In diesem Fall bleibt den leiblichen Kindern, nach dem zuerst verstorbenen Elternteil, nur der Pflichtteil. Der alleine erbberechtigte Ehegatte erhält dann zwei Drittel der Verlassenschaft, die pflichtteilsberechtigen Kinder teilen sich ein Drittel.
In der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament erbt der Ehepartner ein Drittel des Vermögens und die leiblichen Kinder des Verstorbenen teilen sich zwei Drittel.
Ein Ehegatte erhält aber zusätzlich zum gesetzlichen Erbrecht auch das gesetzliche Vorausvermächtnis. Unter dem gesetzlichen Vorausvermächtnis versteht man das Recht des Ehegatten, in der Ehewohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu benutzen. Das Recht weiter in der Wohnung zu wohnen, steht dann zu, wenn der Verstorbene bei seinem Ableben über die Wohnung verfügungsberechtigt war und der überlebende Ehegatte die Wohnung nicht ohnehin aufgrund anderer Sonderbestimmungen erwirbt. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes hätte der überlebende Ehegatte ohnehin ein Eintrittsrecht, soweit er auf die Weiterbenutzung der Wohnung angewiesen ist.
Zum ehelichen Haushalt gehörende Gegenstände fallen nur dann unter das gesetzliche Vorausvermächtnis, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Möbel, Einrichtungsgegenstände, der Hausrat, Teppiche, Bilder und Fernseher zählen daher zu jenen Gegenständen, die für die Fortführung des bisherigen Haushalts notwendig sind.
An einer Gemäldegalerie, dem unbenutzten wertvollen Porzellan oder dem Tresorinhalt würde dem überlebenden Ehegatten hingegen kein gesetzliches Vorausvermächtnis zustehen. Werden die von Ihnen beschriebenen Antiquitäten von Ihrer Schwiegermutter regelmäßig benutzt, so würden diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten jedenfalls als gesetzliches Vorausvermächtnis zustehen. Diese Gegenstände stünden dem Ehegatten zusätzlich und ohne Einrechnung in den gesetzlichen Erbteil und unabhängig davon, ob der Ehegatte Erbe ist oder nicht, zu. Würde es sich bei den Antiquitäten um Gegenstände handeln, die von Ihrer Schwiegermutter nicht regelmäßig verwendet werden, so fielen diese Sachen in die Verlassenschaft und werden unter den Erben aufgeteilt.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.
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