Ich habe Ihre Kolumne zur Hundehaltung in Wien gelesen. Ich hatte als Kind einen American Staffordshire Terrier und finde, diese Hunde sind völlig zu Unrecht „Listenhunde“. Ich möchte mir jetzt den gleichen Hund anschaffen. Der Hund darf zu mir ins Büro, muss dazu dann aber mit mir U-Bahn fahren. Der Hundewelpe soll in etwa 6 Wochen bei uns einziehen. Was muss ich bei einem Listenhund besonders beachten?
Herwig F., Wien
Lieber Herr F., Sie haben recht, dass ein American Staffordshire Terrier in Wien ein sogenannter Listenhund ist.
Bei Listenhunden handelt es sich um Hunde, die per Gesetz als gefährlich oder potenziell gefährlich eingestuft wurden. Das muss natürlich auf den einzelnen Hund trotzdem nicht zutreffen. Zu den Listenhunden zählen etwa Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napolitano, Mastino Español, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pit Bull Terrier, Rottweiler und Dogo Argentino.
Jeder Hund, also auch Listenhunde, die älter als drei Monate sind und in Wien leben, müssen bei der MA 6 angemeldet werden. Die verpflichtende Hundesteuer ist für alle Hunde gleich hoch. Bei der Anmeldung eines Listenhundes oder eines Mischlings dieser Rassen gilt in Wien eine Hundeführscheinpflicht. Dieser Hundeführschein muss gemeinsam mit Ihrem neuen Hund binnen drei Monaten ab Aufnahme des Hundes gemacht werden. Ihr Hund muss bei der Prüfung aber zumindest sechs Monate alt sein. Nach positiver Absolvierung der Prüfung wird Ihnen eine Hundekarte ausgestellt, die 24 Monate gültig ist.
Diese Hundekarte müssen Sie immer mit dem Hundeführschein gemeinsam mitführen, wenn Sie mit Ihrem Hund unterwegs sind. Die Hundeführscheinprüfung müssen Sie mit Ihrem Hund in einem Zeitraum von 21 bis 24 Monaten nach der ersten Prüfung wiederholen.
Im Übrigen muss auch jede Person, der Sie zukünftig Ihren Hund anvertrauen, einen verpflichtenden Hundeführschein absolvieren. Wer einen Listenhund auch nur vorübergehend oder kurzfristig betreut, muss über einen gültigen Hundeführschein verfügen. In diesem Fall muss die Prüfung allerdings nicht nach 21 bis 24 Monaten wiederholt werden.
Listenhunde müssen in Wien an allen öffentlichen Orten sowohl an der Leine geführt werden, als auch einen Maulkorb tragen. Eine Auswahl wie bei anderen Hunden gibt es bei Listenhunden nicht. Nur in den komplett umzäunten Hundezonen darf ein Listenhund ohne Maulkorb und Leine unterwegs sein. Wenn man mit einem Listenhund Gassi geht, darf man darüber hinaus nicht mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut haben. Bei einem Verstoß droht eine Verwaltungsstrafe bis zur Höhe von 1.000 Euro.
In allen öffentlichen Verkehrsmitteln benötigt auch ein Hund einen Fahrschein. Hunde, die in eine Tasche oder Transportbox passen, benötigen keinen eigenen Fahrschein. In allen öffentlichen Verkehrsmitteln gilt für alle Hunde Maulkorb- und Leinenpflicht. In Wien müssen Sie außerdem eine Haftpflichtversicherung (Versicherungssumme mindestens 725.000 €) für Ihren Hund abschließen und während der gesamten Zeit, die der Hund bei Ihnen lebt aufrechterhalten. Damit sollen allfällige Sach- oder gar Personenschäden abgedeckt werden.
Rechtsanwältin Maria In der Maur-Koenne
beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.
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