Was muss man bei einem Listenhund beachten?

Was muss man bei einem Listenhund beachten?
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Ich habe Ihre Kolumne zur Hundehaltung in Wien gelesen. Ich hatte als Kind einen American Staffordshire Terrier und finde, diese Hunde sind völlig zu Unrecht „Listenhunde“. Ich möchte mir jetzt den gleichen Hund anschaffen. Der Hund darf zu mir ins Büro, muss dazu dann aber mit mir U-Bahn fahren. Der Hundewelpe soll in etwa 6 Wochen bei uns einziehen. Was muss ich bei einem Listenhund besonders beachten?

Herwig F., Wien

Lieber Herr F., Sie haben recht, dass ein American Staffordshire Terrier in Wien ein sogenannter Listenhund ist.

Bei Listenhunden handelt es sich um Hunde, die per Gesetz als gefährlich oder potenziell gefährlich eingestuft wurden. Das muss natürlich auf den einzelnen Hund trotzdem nicht zutreffen. Zu den Listenhunden zählen etwa Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napolitano, Mastino Español, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pit Bull Terrier, Rottweiler und Dogo Argentino.

Jeder Hund, also auch Listenhunde, die älter als drei Monate sind und in Wien leben, müssen bei der MA 6 angemeldet werden. Die verpflichtende Hundesteuer ist für alle Hunde gleich hoch. Bei der Anmeldung eines Listenhundes oder eines Mischlings dieser Rassen gilt in Wien eine Hundeführscheinpflicht. Dieser Hundeführschein muss gemeinsam mit Ihrem neuen Hund binnen drei Monaten ab Aufnahme des Hundes gemacht werden. Ihr Hund muss bei der Prüfung aber zumindest sechs Monate alt sein. Nach positiver Absolvierung der Prüfung wird Ihnen eine Hundekarte ausgestellt, die 24 Monate gültig ist.

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