Versicherung für den Haushalt: Wann zahlt sie?

Versicherung für den Haushalt: Wann zahlt sie?
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Wir waren vergangenes Wochenende bei Freunden eingeladen. Unser dreijähriger Sohn und die gleichaltrige Tochter unserer Freunde haben im Wohnzimmer gespielt. Dabei ist unserem Sohn ein Missgeschick passiert und er hat eine offenbar sehr teure Vase von einem Beistelltisch geworfen, die daraufhin zu Bruch ging. Zahlt unsere Haushaltsversicherung den Schaden?
Bettina W., Oberösterreich

Liebe Frau W., zunächst müssen Sie prüfen, ob in Ihrer Haushaltsversicherung auch eine persönliche Haftpflichtversicherung inkludiert ist. Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die durch Personen des Haushalts, also Eltern und auch ihre Kinder, verursacht werden. Ihr dreijähriger Sohn ist aber noch nicht selbst schuldfähig. Ihre Freunde könnten ihn selbst daher nicht zur Verantwortung ziehen und von ihm keinen Schadenersatz verlangen. Schadenersatzpflichtig könnten daher nur Sie als Eltern sein. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung haften Eltern nicht für ihre Kinder.

Ihre Versicherung wird daher den Schaden nur dann übernehmen, wenn die Eltern ein Verschulden trifft. Dieses Verschulden könnte in einer Verletzung der Aufsichtspflicht liegen.
Sollte Ihr erst dreijähriger Sohn alleine mit der gleichaltrigen Tochter Ihrer Freunde in einem Zimmer gespielt haben, könnte das eine Verletzung der Aufsichtspflicht darstellen.

Dreijährige müssen in den meisten Fällen durchgehend in Sichtweite eines Erwachsenen sein, damit die Aufsichtspflicht nicht verletzt wird. Eine Aufsichtspflichtverletzung kann auch schon dann vorliegen, wenn Sie Ihren kleinen Sohn auch nur für einige Minuten unbeaufsichtigt gelassen haben. In bestimmten Situationen kann eine Aufsichtspflichtverletzung sogar schon dann vorliegen, wenn Sie Ihren dreijährigen Sohn nur kurz aus den Augen lassen.
 
Wären Sie allerdings mit Ihrem Sohn im gleichen Raum und alles wäre einfach sehr schnell gegangen, so liegt möglicherweise keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Wenn Ihnen keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorwerfbar ist, sondern Sie sich nur moralisch zu einem Ersatz der Vase verpflichtet fühlen, würde die Haushaltsversicherung den Schaden auch nicht decken.

Ob der Schaden von Ihrer Haftpflichtversicherung abgedeckt wird, hängt daher davon ab, ob Ihnen als Eltern Ihres dreijährigen Sohnes eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Darauf sollten Sie bereits bei der Schadensmeldung an die Versicherung achten. In der Schadensmeldung müssen Sie den Vorfall wahrheitsgemäß detailliert schildern. Dabei sollten Sie sich an die Fakten halten und keine rechtliche Bewertung des Vorfalls vornehmen.

Häufig wird in der Schadensmeldung durch ein mit einem Hacken anzukreuzendes Feld schon abgefragt, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Derartige Rechtsfragen müssen Sie in der Schadensmeldung nicht beantworten und sollten Sie ohne vorherige rechtliche Beratung auch nicht beantworten.

Ob Ihre Haftpflichtversicherung den Schaden für die kaputte Vase übernehmen muss, hängt somit davon ab, ob Ihnen eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann.

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