Wann ist ein Antrag auf Besuchsbegleitung möglich?

Maria In der Maur-Koenne ist Rechtsanwältin in Wien.
Die Rechtsanwältin Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Der Vater meiner dreijährigen Tochter hat diese seit ihrer Geburt erst fünf Mal gesehen. Jetzt zeigt er plötzlich Interesse an seiner Tochter und will ein regelmäßiges Kontaktrecht. Ich habe mich damals in der Schwangerschaft aber aus gutem Grund von ihm getrennt, da er gewalttätig gegen mich wurde. Einerseits will ich meiner Tochter den Vater nicht völlig vorenthalten. Andererseits kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, wie mein Ex-Freund in der Lage sein soll, sich auch nur stundenweise um eine Dreijährige zu kümmern. Natürlich mache ich mir auch Sorgen, dass sich mein Ex-Freund auch ihr gegenüber nicht beherrschen kann. Was kann ich tun?

Jaqueline S., Salzburg

Liebe Frau S., gerade für Situationen wie die von Ihnen geschilderte gibt es die Möglichkeit einer Besuchsbegleitung.

Bei einer Besuchsbegleitung finden die Kontakte zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil nicht alleine, sondern in Anwesenheit eines anderen geeigneten Erwachsenen statt.

Gemäß § 111 Außerstreitgesetz kann ein Gericht eine Besuchsbegleitung auf Antrag oder auch von Amts wegen anordnen. Eine Besuchsbegleitung kann notwendig sein, um den Kontakt zwischen dem Kind und seinem Elternteil erst aufzubauen. Sie kann aber auch zum Schutz des Kindes angeordnet werden. Zumeist dient die Besuchsbegleitung der Neu- oder Wiederanbahnung von Kontakten und wird daher nur zeitlich beschränkt angeordnet.

In bestimmten Fällen, etwa bei besonders konfliktbehafteten Eltern-Kind-Beziehungen, kann die Besuchsbegleitung aber auch eine Dauereinrichtung sein. Meist ist ein begleiteter Kontakt für ein Kind besser, als gar kein Kontakt zum anderen Elternteil.

Die Besuchsbegleitung hat durch eine geeignete Person oder Institution zu erfolgen. Es muss sich aber nicht zwingend um eine ausgebildete Fachkraft oder eine professionelle Institution handeln.

Wenn beide Eltern damit einverstanden sind, können auch sonstige Vertrauenspersonen, wie etwa Großeltern des Kindes als Besuchsbegleiter bestimmt werden.

Durch die Besuchsbegleitung soll sichergestellt werden, dass die Besuchskontakte zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind selbstständig und konfliktfrei durchgeführt werden. Die Kosten der Besuchsbegleitung sind vom kontaktberechtigten Elternteil zu tragen.

In der von Ihnen geschilderten Situation wird es zunächst jedenfalls notwendig sein, dass ein Besuchsbegleiter die Kontakte zwischen Ihrer Tochter und deren Vater begleitet. Im Rahmen der Besuchsbegleitung zum Aufbau der Beziehung zwischen Ihrer Tochter und ihrem Vater kann auch abgeklärt werden, ob zum Schutz Ihrer Tochter eine weitere Besuchsbegleitung notwendig ist. Schon aus diesem Grund empfehle ich Ihnen in Ihrer Situation auf einer professionellen Besuchsbegleitung zu bestehen.

Zum Aufbau eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses reicht ein einziger Kontakttermin pro Monat zumeist nicht. Ein derart eingeschränktes Kontaktrecht wäre nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Es sollten daher zumindest 14-tägige mehrstündige begleitete Kontakte stattfinden. Die genauen Zeiten sind dann mit der Besuchsbegleitung auf die Bedürfnisse Ihrer Tochter, etwa nicht zur Mittagszeit, falls noch ein Mittagsschlaf nötig ist, abzustimmen.

eMail: rechtpraktisch@kurier.at

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