Soll auch meine Tochter ein Testament errichten?

Maria In der Maur-Koenne ist Rechtsanwältin in Wien.
Die Rechtsanwältin Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Ich habe eine Tochter, derzeit 30 Jahre, unverheiratet und kinderlos, derzeit Single. Ich bin schon 70 Jahre alt und habe mit dem Vater meiner Tochter nie zusammengelebt. Er hat sie zuletzt vor ca. 25 Jahren gesehen. Ich habe in Ihrer Kolumne gelesen, dass der Vater den Pflichtteil halbieren kann. Meine Frage aber ist, kann das auch meine Tochter? Sie verdient gut und wird auch von mir einmal alles erben, da ich sonst keine Kinder habe. Falls ich sterbe und dann auch meine Tochter vor ihrem Vater stirbt, in Zeiten wie diesen weiß man ja nie, erbt dann ihr Vater alles? Kann sie das verhindern?

C.B., per eMail

Liebe Frau B., wie auch Sie beschäftigen sich aufgrund der Covid-19-Pandemie derzeit so viele Menschen wie noch nie mit ihrem eigenen Tod und auch mit damit verbundenen erbrechtlichen Fragen. Gerade für kinderlose und unverheiratete Menschen ist es oft schwierig, zu entscheiden, wer nach ihrem Tod alles bekommen soll. Gerade diese Menschen sollten sich unbedingt über die Errichtung eines Testaments informieren.

Gesetzliche Erbfolge

Wenn der Verstorbene kein Testament errichtet hat, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. In dieser erben zunächst Kinder und Ehepartner. Sind weder Kinder noch Ehepartner vorhanden, dann erben Eltern und deren Nachkommen. Gibt es auch in dieser Linie keine Nachkommen, so erben in der 3. Linie Großeltern und deren Nachkommen.

Sollten Sie daher vor Ihrer Tochter versterben und Ihre Tochter zum Zeitpunkt ihres eigenen Todes noch kinderlos und unverheiratet sein, wäre ohne Testament tatsächlich der Vater Ihrer Tochter Alleinerbe des gesamten Vermögens Ihrer Tochter.

Falls Ihre Tochter ohne Testament auch vor Ihnen verstirbt, müssten Sie sich die Verlassenschaft mit dem Vater Ihrer Tochter je zur Hälfte teilen.

Mit der Erbrechtsnovelle 2015 wurde allerdings das Pflichtteilsrecht von Eltern abgeschafft. Seit 1. 1. 2017 sind daher nur noch die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt.

Nur Personen, die Kinder haben und/oder verheiratet sind, können daher nicht völlig frei über ihr Vermögen nach ihrem Tod bestimmen. Diese müssen ihren Nachkommen und dem Ehegatten oder eingetragenen Partner einen Pflichtteil hinterlassen. Der Pflichtteil ist jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts.

Solange Ihre Tochter daher unverheiratet und kinderlos ist, kann sie über ihr Vermögen in einem Testament zur Gänze frei verfügen. So kann sie jede beliebige Person zum Erben einsetzen und auch sogenannte Ersatzerben bestimmen.

Möchte Ihre Tochter daher verhindern, dass nach ihrem Tod ihr Vater Alleinerbe ihres gesamten Vermögens wird, muss sie ein Testament errichten. In diesem kann sie Sie als ihre Mutter zur Alleinerbin bestimmen. Für den Fall, dass Sie das Erbe nicht antreten können oder wollen, kann Ihre Tochter dann noch einen oder mehrere Ersatzerben einsetzen. Durch die Einsetzung eines anderen Erben in einem Testament wäre der Vater Ihrer Tochter dann gänzlich vom Erbe ausgeschlossen. Unabhängig davon wie eng das Vater-Tochter Verhältnis ist, bestehen ja seit 1. 1. 2017 Pflichtteilsansprüche der Eltern nicht mehr.

Ich rate Ihrer Tochter daher dringend, sich anwaltlich beraten zu lassen und ein Testament zu errichten.

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