Liebe Frau T., zunächst möchte ich Ihnen mein herzliches Beileid aussprechen. Ihr Partner hat nach Ihren Angaben kein Testament hinterlassen, sodass es zur gesetzlichen Erbfolge kommt. Leider ist es tatsächlich so, dass es erbrechtlich einen großen Unterschied macht, ob man verheiratet bzw. in eingetragener Partnerschaft lebt oder ob man „bloß“ Lebensgefährtin ist. Als Lebensgefährtin würden Sie erben, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt. Wenn Ihr Partner keine Verwandten hat, gibt es zunächst keine gesetzlichen Erben.
Rechtlich gesehen gelten jene Personen als Lebensgefährten, die wie in einer typischen Ehe oder Partnerschaft zusammenleben. Die Lebensgemeinschaft wird als Wohn-, Wirtschafts- und Sexualgemeinschaft definiert. Das von Ihnen beschriebene Verhältnis zu Ihrem verstorbenen Partner entspricht wohl dieser Definition einer Lebensgemeinschaft.
Leider kommen Sie dennoch nicht als außerordentliche Erbin infrage. Es gibt nämlich noch eine weitere Voraussetzung. Um als Lebensgefährtin zu erben, hätten Sie mindestens drei Jahre vor dem Tod ihres Partners im gemeinsamen Haushalt leben müssen. Von diesem Erfordernis wird nur in Ausnahmefällen abgesehen, beispielsweise, wenn Ihr Partner aus gesundheitlichen Gründen in Heimbetreuung war. Die Ausnahme betrifft allerdings nur den gemeinsamen Haushalt, nicht die drei Jahre.
Die Anordnungen in Bezug auf das Auto und das Kunstwerk sind prinzipiell bloß sogenannte Vermächtnisse. Es werden also einzelne Gegenstände bestimmten Personen vermacht, ohne dass das zunächst Einfluss auf die restliche Verlassenschaft hat. Da es nun allerdings keine gesetzlichen Erben gibt und auch Sie als Lebensgefährtin leider keinen rechtlichen Anspruch auf das restliche Vermögen haben, ist der nächste Schritt das außerordentliche Erbrecht der Vermächtnisnehmer. Gäbe es auch diese nicht, würde das Vermögen Ihres Lebensgefährten an den Staat fallen.
In diesem Fall haben aber nun seine Freunde ein außerordentliches Erbrecht. Die Quote,nach der die Verlassenschaft zwischen den beiden aufgeteilt wird, richtet sich dabei nach dem Wert, den die vermachten Gegenstände haben, somit nach dem Verhältnis des Wertes vom Auto zu jenem des Kunstwerks.
Leider ist diese Situation rechtlich eindeutig geregelt. Es ist auch zu bedenken, dass selbst wenn eine dreijährige Haushaltsgemeinschaft vorliegt, alle gesetzlichen Erben, von Urgroßeltern bis zu Cousins, Vorrang haben. Daher ist es für Lebensgefährten besonders wichtig, ein Testament zu errichten, in dem ein Lebensgefährte zum Erben eingesetzt wird.
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