Kann ich nach einem Privatkauf Geld zurückverlangen?

Maria In der Maur-Koenne ist Rechtsanwältin in Wien.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Ich habe vor zwei Wochen einen 5 Monate alten Laptop von einer Studienkollegin um 600 Euro gekauft. Als ich ihn jetzt das erste Mal länger verwenden wollte, ist mir aufgefallen, dass der Akku nur zwei Stunden hält. Das ist grundsätzlich kein Problem, weil man ihn leicht ersetzen lassen kann, allerdings hätte ich dann weniger für den Laptop gezahlt. Kann ich von meiner Studienkollegin Geld zurückbekommen? Immerhin war das ein „Deal unter Freunden“, kein Kauf in einem Geschäft, und wir haben ja auch keinen Vertrag aufgesetzt. 
Sophia R., Tirol

Liebe Frau R., Sie haben sich mit ihrer Kollegin auf eine Kaufsache (den Laptop) und einen Kaufpreis (600 €) geeinigt – das reicht aus, um einen Kaufvertrag zu abschließen. Eine schriftliche Vereinbarung ist grundsätzlich nicht notwendig.
Auch bei einem Kauf unter Privaten, also auch unter Freunden, kommen die Regeln über die Gewährleistung zur Anwendung. Dafür ist lediglich ein entgeltliches Rechtsgeschäft, das nach Ihren Angaben vorliegt, notwendig. Um Gewährleistung überhaupt geltend machen zu können, ist es notwendig, dass ein Mangel an der Kaufsache vorliegt. Dass ein 5 Monate alter Laptop länger als zwei Stunden Akkulaufzeit hat, kann gewöhnlich vorausgesetzt werden, weshalb hier wohl ein Mangel vorliegt. Dieser Mangel muss bereits bei der Übergabe vorhanden sein. Hätten Sie den Defekt selbst verursacht, könnten Sie natürlich nichts verlangen. Tritt ein solcher Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe auf, so wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag. Ich gehe davon aus, dass Sie den Laptop vor ca. zwei Wochen übernommen haben, weshalb jedenfalls vermutet wird, dass der Akku zu diesem Zeitpunkt schon mangelhaft war. Gegenteiliges müsste ihre Studienkollegin beweisen.
Das Gewährleistungsrecht ist auf zwei Ebenen aufgebaut. Auf der ersten Ebene würde Ihnen prinzipiell zustehen, zwischen Austausch und Verbesserung zu wählen. Bei gebrauchten Sachen handelt es sich aufgrund ihrer Einzigartigkeit aber um sogenannte „Stückschulden“, für die Austausch nicht möglich ist. Eine Verbesserung wäre natürlich möglich, Ihre Kollegin könnte sich um den Austausch des Akkus kümmern oder die Kosten dafür übernehmen. Verweigert ihre Kollegin beides, so könnten sie auf die zweite Ebene der Gewährleistungsbehelfe zugreifen.
Auf der zweiten Ebene haben Sie nun grundsätzlich die Wahl zwischen Auflösung des Vertrages und Preissenkung. Bei einer Auflösung des Vertrages, müssten Sie den Laptop zurückgeben und würden Ihr Geld wiederbekommen. Nachdem der Mangel aber, wie Sie selbst sagen, leicht zu beheben ist, ist von einem geringfügigen Mangel auszugehen. In diesem Fall steht Ihnen nur Preissenkung zu, da eine Auflösung des Vertrages unverhältnismäßig wäre. Dabei wird der Wert des Laptops von dem Sie zum Kaufzeitpunkt ausgegangen sind, mit jenem geringeren Wert verglichen, den der Laptop aufgrund des Mangels tatsächlich hatte. In diesem Verhältnis müsste dann auch der Preis gesenkt werden. Ich empfehle Ihnen, zunächst mit Ihrer Studienkollegin zu reden. Wenn Sie keine gemeinsame Lösung finden, sollten Sie die beiden Werte von einem Spezialisten schätzen lassen. 

eMail: rechtpraktisch@kurier.at

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