Recht praktisch: Wie gegen Grillpartys von Nachbarn wehren?
Maria In der Maur-Koenne
05.08.22, 18:00Wir haben eine wunderschöne Dachterrasse. Leider grenzt diese an die Terrasse unseres sehr feierfreudigen Nachbarn. Dieser veranstaltet jedes Wochenende Grillpartys. Teilweise bleiben seine Gäste bis mitten in der Nacht. Dann wird geraucht und laut Musik gehört. Alle Versuche direkt mit ihm zu reden sind bisher gescheitert. Was könnte ich noch machen? Ewald L., Wien
Lieber Herr L., laute Partys bis in die Nacht sind sehr häufig der Grund für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Wie viel Lärm- und Geruchsbelästigung man aushalten muss, hängt davon ab, was ortsüblich ist. So gilt ein anderer Maßstab in einer Stadt, als am Land. Es macht auch einen Unterschied zu welcher Tageszeit gelärmt wird. Geräusche untertags im städtischen Umfeld kann man kaum verhindern oder einschränken. Eine Party am Nachmittag werden Sie daher dulden müssen.
Anders ist das, wenn die Party während der Nachtruhezeiten von etwa 22 Uhr bis 6 Uhr früh veranstaltet wird. In dieser Zeit werden strenge Maßstäbe angelegt. Laute Unterhaltungen, lautes Singen oder Schreien am Nachbarbalkon, ebenso wie auch lautes Musikhören bis mitten in der Nacht, wodurch Sie aus dem Schlaf gerissen werden, müssen Sie nicht hinnehmen. Die Erregung störenden Lärms in ungebührlicher Weise stellt, nach den jeweiligen Landesgesetzen, einen Verwaltungsstraftatbestand dar. Sie können daher wegen einer lauten Grillparty in der Nacht Anzeige bei der Polizei erstatten. Die herbeigerufenen Polizisten werden einerseits für die gewünschte Nachtruhe sorgen und andererseits eine Verwaltungsstrafe verhängen.
Grundsätzlich ist das Grillen auf Balkonen nicht allgemein verboten. Ein Verbot könnte allerdings im Mietvertrag oder auch in der Hausordnung ausgesprochen sein. Auch betreffend Geruchsbelästigungen gilt, dass diese dann verboten sind, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen und dadurch die ortsübliche Nutzung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigt wird. Ob diese Wesentlichkeitsschwelle bereits überschritten ist, hängt vom Einzelfall ab. So kann das Grillen auf einer Dachterrasse weniger störend sein, als das Grillen auf einer unterhalb einer anderen Wohnung liegenden Terrasse. Das Grillen auf einer direkt angrenzenden Dachterrasse könnte im Einzelfall aber vielleicht schon eine ortsunübliche Geruchsbelästigung darstellen. Rauchen im Freien ist hingegen in den allermeisten Fällen ortsüblich. Lediglich das unbeschränkte Kettenrauchen von Zigarren kann als so störend empfunden werden, dass es klarer zeitlicher Regelungen bedarf, wann am Nachbarbalkon geraucht werden darf. Als Mieter kann es sinnvoll sein, die Hausverwaltung oder den Hauseigentümer von den Störungen durch Ihren Nachbarn zu verständigen.
Die Hausverwaltung wird den störenden Nachbarn auf die Einhaltung der Hausordnung hinweisen und kann ihm sogar die Kündigung der Wohnung bei weiterer Missachtung androhen. Gerade bei Nachbarschaftsstreitigkeiten hilft oft auch eine Mediation. Sollten auch weitere Versuche einer friedlichen Lösung scheitern, bliebe nur die Möglichkeit einer Unterlassungsklage bei Gericht.
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