Lieber Herr G., Kinder und Jugendliche haben oft noch nicht genug Lebenserfahrung gesammelt, um alle Entscheidungen im Rechtsverkehr für sich selbst zu treffen. Sie werden daher bis zu ihrem 18. Geburtstag als schutzbedürftige Personen angesehen. Dabei sollen sie vor allem auch davor bewahrt werden, im Geschäftsverkehr übervorteilt zu werden. Es gibt drei Altersstufen die unterschieden werden: Kind ist man bis zum 7. Geburtstag, unmündig minderjährig vom 7. bis zum 14. und mündig minderjährig vom 14. bis zum 18. Geburtstag. Je älter man wird, desto mehr Rechte stehen einem zu. Mit seinen 15 Jahren gehört ihr Sohn somit in die Altersstufe der mündigen Minderjährigen.
Mündige Minderjährige werden als reif genug angesehen, bereits einige Entscheidungen, selbst treffen zu können. Dazu gehört beispielsweise sich zu einem Dienstverhältnis zu verpflichten oder über eigenes Einkommen frei zu verfügen, soweit sie dadurch nicht in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sind. Auch über ihnen zur freien Verfügung überlassene Gegenstände können mündige Minderjährige rechtsgültig Geschäfte abschließen. Sie haben Ihrem Sohn den Laptop allerdings nicht zur freien Verfügung geschenkt – er war schließlich dafür bestimmt ihn (zumindest auch) für die Schule zu verwenden.
Das Geschäft, das Ihr Sohn geschlossen hat, fällt auch nicht unter den sogenannten „Taschengeldparagrafen“. Nach diesem dürfen Kinder und Minderjährige geringfügige Rechtsgeschäfte abschließen, die für sie alterstypisch sind. Darunter können Einkäufe wie ein Eis, eine Zeitschrift oder ein gewöhnliches T-Shirt fallen. Der Kauf und Verkauf eines Laptops ist allerdings jedenfalls keine geringfügige, alltägliche Angelegenheit.
Ihr Sohn durfte den Laptop also prinzipiell nicht verkaufen. In der Praxis bedeutet das, dass das Rechtsgeschäft sogenannt „schwebend unwirksam“ ist. Es ist damit von der nachträglichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter abhängig. Gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen sind die obsorgeberechtigten Eltern. Wenn sie das Geschäft nicht genehmigen, ist der Kauf ungültig. Das würde im Übrigen auch gelten, wenn der Käufer einen fairen oder sogar einen übermäßigen Kaufpreis gezahlt hätte – ohne die Zustimmung des Obsorgeberechtigten kann das Rechtsgeschäft nicht gültig sein. Ein Recht, die Bedingungen des Kaufes abzuändern, also einen höheren Preis zu verlangen, haben Sie nicht. Sie können den Kauf aber aufgrund seiner Ungültigkeit rückabwickeln und somit den Laptop zurückverlangen und im Gegenzug den Kaufpreis zurückerstatten.
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