Recht praktisch: Darf ich als Mieter Haustiere in meiner Wohnung halten?

Recht praktisch: Darf ich als Mieter Haustiere in meiner Wohnung halten?
Die Rechtsanwältin Mag. Magdalena Brandstetter ist Partnerin bei DORDA im Bereich Real Estate M&A / Liegenschafts-, Miet- und Wohnrecht.

Meine kleine Tochter wünscht sich schon sehr lange einen Hund und wir wollen ihr diesen Wunsch nun erfüllen. Im Mietvertrag ist dazu aber geregelt, dass die Haltung von Tieren verboten ist. Muss ich mir daher die Zustimmung vom Vermieter holen?

Ausgelöst durch die Corona-Pandemie haben sich insbesondere in den letzten zwei Jahren zahlreiche Menschen Haustiere zugelegt. Die Tierhaltung stößt jedoch auf Vermieterseite nicht immer auf Gegenliebe. Gerade bei Tieren, die üblicherweise nicht in Käfigen gehalten werden, wie Katzen oder Hunden, befürchten Vermieter durch die Tiere eine vermehrte Abnutzung der Wohnung und Störung der anderen Mieter im Gebäude durch Gebell oder Verschmutzung der Gangflächen.

Der Oberste Gerichtshof hat sich in den letzten Jahren bereits mehrfach mit diesem Thema auseinandergesetzt. Seit den letzten dazu ergangenen Entscheidungen gilt, dass Mieter Haustiere in ihrer Wohnung generell halten dürfen. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag ein explizites Verbot der Haustierhaltung enthält.

Bei der Haustierhaltung sind aber gewisse Rahmenbedingungen und Einschränkungen zu beachten: die Haltung gefährlicher oder giftiger Tiere kann vom Vermieter verboten werden. Möchte man sich also ein solches Tier zulegen, empfiehlt es sich bereits vor Anschaffung des Tieres, den Kontakt zum Vermieter zu suchen. Zudem sind auch die strengen gesetzlichen Vorgaben für die Haltung solcher Tiere zu beachten.

Auch Tiere, die üblicherweise in Käfigen, Aquarien, Terrarien, etc, gehalten werden, muss ein Vermieter nur im ortsüblichen Umfang dulden. Das sogenannte Animal Hoarding, also die Tiersammelsucht, ist daher in keinem Fall gestattet. Auch die Züchtung von Tieren kann daher unzulässig sein, wenn diese das ortsübliche Ausmaß übersteigt.

Jede über den gewöhnlichen Umfang hinausgehende Tierhaltung oder Belästigung der anderen Mieter durch Tiere kann den Vermieter zur gerichtlichen Aufkündigung des Mietvertrags berechtigen.

Seit der jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dürfen auch Hunde und Katzen von den Vermietern nicht mehr generell in Mietverträgen verboten werden. Auch hier gilt jedoch der Maßstab, dass solche Tiere nur in ortsüblicher Anzahl gehalten werden dürfen. Zudem kann auch übermäßiges Gebell oder eine starke und über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Abnutzung der Wohnung zur Kündigung des Mietvertrags berechtigten. Dies gilt auch für die Verunreinigung oder Beschädigung der Allgemeinflächen des Hauses. Eine Verschmutzung oder Beschädigung dieser muss kein Vermieter dulden. Der Mieter ist daher zur Beseitigung verpflichtet.

Beim Auszug aus der Mietwohnung sind zudem sämtliche Schäden, die über das übliche Ausmaß der Abnutzung hinausgehen, vom Mieter zu beseitigen. Das gilt daher auch für die durch die Tierhaltung entstandenen Gebrauchsspuren an der Wohnung, wie Kratzer oder Bissspuren. Der Vermieter kann, sofern die Schäden durch den Mieter nicht behoben wurden, dazu auch die Kaution heranziehen.

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