Onlinekäufe: In welchem Zeitraum kann ich zurücktreten?

Onlinekäufe:  In welchem Zeitraum  kann ich zurücktreten?
Die Rechtsanwältin Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Normalerweise genieße ich das Weihnachtsshopping sehr. Alleine die Beleuchtung in den Straßen und die Weihnachtsmärkte bringen mich immer in die richtige Stimmung. Leider fällt das heuer wahrscheinlich ganz aus. Auch wenn es vor Weihnachten noch möglich ist, möchte ich mich heuer nicht ins Getümmel werfen. Ich werde also schweren Herzens auf Onlineshopping umsteigen. Wenn ich die Ware nicht angreifen kann, weiß ich ja oft gar nicht, ob die Qualität stimmt. Auch die Größen für meine Enkel kann ich so kaum schätzen. Angeblich ist aber zumindest der Umtausch dann leichter. Stimmt das?
Gertraud M., Tirol


Liebe Frau M.,

aufgrund der Geschäftsschließungen im 2. Lockdown werden heuer sicher deutlich mehr Menschen ihre Weihnachtsgeschenke online kaufen.

Was den Umtausch betrifft, kann ich Sie beruhigen: Aufgrund der Europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie gilt bei Onlinekäufen grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Von diesem Rücktrittsrecht gibt es zwar Ausnahmen, der typische Warenkauf von Kleidung oder elektronischen Geräten, fällt aber unter keine Ausnahme, sodass das vierzehntägige Rücktrittsrecht für diese Waren gilt. Ausgenommen vom 14-tägigen Rücktrittsrecht ist der Kauf von Flugtickets, Fahrkarten, Konzertkarten oder Hotelreservierungen für feste Termine, sowie andere Freizeitdienstleistungen mit fixen Terminen. Diese sind heuer aber ohnehin kaum nachgefragt.

Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware an Sie oder eine andere berechtigte Person, etwa eine Mitbewohnerin. Die Rücktrittserklärung sollte schriftlich erfolgen, einen Grund müssen Sie nicht angeben. Die meisten Onlinehändler bieten für die Rücktrittserklärung ein Formular auf der Website oder schicken die Rücktrittserklärung gleich mit, die dann nur noch auszufüllen ist. Nach dem Rücktritt muss der unerwünschte Gegenstand dann natürlich auch wieder an den Onlinehändler zurückgeschickt werden.

Die Portokosten für die Rücksendung werden von manchen Onlinehändlern übernommen. Das ist aber nicht verpflichtend. Gerade bei Onlinekäufen von ausländischen Händlern ist es daher ratsam zu überprüfen, ob die Rücksendung kostenlos ist, da die Portokosten sonst womöglich in keinem Verhältnis zum Warenwert stehen.

Benutzen dürfen Sie den gekauften Gegenstand selbstverständlich nicht. Zulässig ist es aber, die Sache auszupacken und zu testen. Kleidungsstücke dürfen also anprobiert, aber nicht tagelang getragen werden. Elektronische Geräte dürfen für einen Funktionstest in Betrieb genommen werden, aber ebenfalls nicht verwendet werden.

In der Vorweihnachtszeit bieten viele Onlinehändler auch freiwillig verlängerte Fristen für den Rücktritt bis nach Weihnachten. Das sollten Sie aber vor dem Kauf genau kontrollieren! Nur wenn dies ausdrücklich angeführt ist, gilt eine längere Rücktrittsfrist als 14 Tage, wodurch es möglich ist, Geschenke nicht zu knapp vor Weihnachten zu bestellen und erst nach Weihnachten wieder zurückzusenden, falls das Geschenk tatsächlich nicht gefällt.

Aufgrund der heurigen Situation bieten auch viele stationäre Geschäfte heuer erstmals einen Onlinehandel an. Vielleicht finden Sie ja in Ihren Lieblingsgeschäften heuer online die richtigen Geschenke für Ihre Familie.

eMail: rechtpraktisch@kurier.at

 

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