Muss ich ein Testament schreiben?
Maria In der Maur-Koenne
22.09.21, 05:00Da ich mich in nächster Zeit einer sehr schweren Operation unterziehen muss, setze ich mich jetzt erstmals auch mit Fragen des Erbrechts auseinander. Ich lebe in einer Lebensgemeinschaft und habe keine Kinder. Meine Lebensgefährtin wohnt seit vielen Jahren mit mir in meiner Eigentumswohnung. Ich will, dass meine Lebensgefährtin nach meinem Tod mein ganzes Vermögen bekommt. Muss ich ein Testament schreiben, damit meine Schwester nicht Erbin wird?
Peter K., Wien
Lieber Herr K., ich wünsche Ihnen alles Gute für Ihre bevorstehende Operation. Selbst ohne aktuellen Anlass macht es immer Sinn, auch für den Fall des Todes vorzusorgen.
§ 748 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sieht ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten vor. Unter einem Lebensgefährten versteht das Gesetz eine Person, die mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod zusammen gelebt hat. Der Lebensgefährtin des Verstorbenen fällt ohne Testament allerdings nur dann die ganze Erbschaft zu, sofern kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist. Da Sie angeben eine Schwester zu haben, ist in Ihrem Fall ein gesetzlicher Erbe vorhanden. Geschwister sind ebenso wie Ehegatten und andere Blutsverwandte, also beispielsweise Kinder oder Eltern, sowie deren Nachkommen, gesetzliche Erben.
Da Sie somit zumindest eine gesetzliche Erbin haben, würde Ihre Lebensgefährtin ohne Testament nicht erben! Sie hätte dann lediglich ein gesetzliches Vorausvermächtnis gemäß § 745 ABGB. Unter einem gesetzlichen Vorausvermächtnis versteht man das Recht weiter in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen und die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zur Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind, zu nutzen. Für Lebensgefährten enden diese Rechte aber ein Jahr nach dem Tod des Lebensgefährten. Um Ihre Lebensgefährtin nach Ihren Wünschen abzusichern, müssen Sie Ihre Lebensgefährtin in einem Testament als Ihre Alleinerbin einsetzen. Da Ihre Schwester, anders als Ehegatten und Kinder, keinen Pflichtteilsanspruch hat, würde Ihre Schwester dann leer ausgehen und Ihre Lebensgefährtin Ihr gesamtes Vermögen, einschließlich Ihrer Eigentumswohnung, erben.
Sie können Ihr Testament handschriftlich selbst schreiben und unter Hinzufügung eines Datums unterschreiben. Dieses handschriftliche Testament sollten Sie vor Ihrer Operation durch einen Rechtsanwalt oder Notar registrieren lassen. Dadurch wird es im Falle des Todes auch sicherlich gefunden. Es ist auch zulässig ein fremdhändiges Testament zu errichten. Da der Text dann am Computer geschrieben wird, gibt es aber deutlich mehr Formvorschriften. Sollten Sie daher lieber ein fremdhändiges Testament errichten wollen, ist es sinnvoll, sich durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen.
Würde Ihr Testament die Formvorschriften nicht erfüllen, so wäre es ungültig. Ihre Lebensgefährtin könnte ohne formgültiges Testament nicht erben, sondern es würde die gesetzliche Erbfolge eintreten. Ohne gültiges Testament wäre dann wieder Ihre Schwester Erbin. Das wäre selbst dann so, wenn allen Beteiligten Ihr wahrer Wille, nämlich Ihre Lebensgefährtin als Alleinerbin einzusetzen, bekannt wäre.
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