Kuckuckskind: Kann ich den Unterhalt zurückverlangen?

Maria In der Maur-Koenne ist Rechtsanwältin in Wien
Die Rechtsanwältin Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Drei Jahre nach der Scheidung hat mir meine Ex-Frau jetzt gestanden, dass „unsere“ 5-jährige Tochter von ihrem jetzigen Lebensgefährten stammt. Der möchte jetzt auch rechtlich der Vater werden. Ganz überraschend ist das für mich allerdings nicht und ein DNA-Gutachten hat das jetzt auch bestätigt. Was ist zu tun? Kann ich eigentlich auch den Kindesunterhalt zurückverlangen, den ich ja in den letzten Jahren gezahlt habe?

Friedrich W., Salzburg

Lieber Herr W., sogenannte Kuckuckskinder, also Kinder, die aus einem Seitensprung entstanden sind, sind gar nicht so selten, wie man meinen würde.

Da Sie mit der Mutter zur Zeit der Geburt verheiratet waren, wurden Sie automatisch zum rechtlichen Vater. Als Scheinvater haben Sie zwei Jahre nach dem Auftauchen von begründeten Zweifeln Zeit, bei Gericht eine Vaterschaftsbestreitungsklage einzubringen. Das Kind selbst kann unbefristet den biologischen Vater auf Feststellung der Vaterschaft klagen. Für das Kind ist das auch möglich, wenn bereits ein anderer Vater festgestellt wurde. Die Mutter kann daher als Vertreterin des minderjährigen Kindes ihren nunmehrigen Lebensgefährten auf Feststellung der Vaterschaft klagen. Dadurch würden Sie aus ihrer bisherigen Position als Vater verdrängt und der biologische Vater als rechtlicher Vater anerkannt werden. Dieses Verfahren wird daher auch als „Vätertauschverfahren“ bezeichnet.

Da Sie im guten Glauben, der Vater zu sein, jahrelang Unterhalt bezahlt haben, ist Ihnen auch ein finanzieller Schaden entstanden. Als Scheinvater haben Sie daher die Möglichkeit, diesen finanziellen Schaden gegenüber der Mutter einzufordern.

Sowohl die Kosten einer Ehelichkeitsbestreitungsklage, als auch die Kosten des Kindesunterhalts für das Scheinkind sind konkrete Vermögensschäden, die aus der Verletzung der ehelichen Treuepflicht herrühren. Dass der Ehebruch seit 1997 nicht mehr gerichtlich strafbar ist, ändert an der grundsätzlichen Verpflichtung zur Treue nichts. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass Scheinväter von Kindern, die während einer aufrechten Ehe und sohin im Ehebruch gezeugt wurden, Unterhaltszahlungen als Schadenersatz von der Mutter zurückverlangen können. Das Argument, dass auch die Mutter allenfalls gar nicht sicher wusste, welcher Mann nun im Ergebnis der biologische Vater ist, hilft ihr im Übrigen nicht.

Bei einer bloßen Lebensgemeinschaft wäre es allerdings voraussichtlich anders. Hier hat der Oberste Gerichtshof vor einigen Jahren entschieden, dass die Mutter nur dann für die Rückzahlung des Kindesunterhalts haftet, wenn sie bewusst wahrheitswidrige Angaben gegenüber dem Scheinvater macht. Also wenn Sie dem Scheinvater gegenüber etwa behauptet, dass nur er als Vater in Frage kommt und ihn auch von der Einholung eines DNA-Gutachtens abbringt. Hat sie den Scheinvater aber nicht bewusst angelogen, so ist sie auch nicht verpflichtet, den Scheinvater aktiv über die Möglichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes aufzuklären. Eine Treuepflicht besteht bei bloßer Lebensgemeinschaft nicht.

Da Sie aber mit der Mutter zum Zeitpunkt der Zeugung verheiratet waren, hat Ihre Ex-Frau Ihnen den von Ihnen zu Unrecht geleisteten Kindesunterhalt zu ersetzen.

rechtpraktisch@kurier.at

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