Liebe Frau F., nach einer Ehescheidung ändert sich der Familienname der Ehegatten grundsätzlich nicht. Auch wenn viele ehemalige Ehegatten sich das vielleicht bis heute wünschen: Die Möglichkeit einer Untersagung der Weiterführung des Ehenamens wurde schon 1995 abgeschafft. Unabhängig davon, wer schuld am Scheitern der Ehe ist, kann daher kein Ehegatte dem ehemaligen anderen Ehegatten verbieten, den Ehenamen weiter zu tragen. Es ist sogar möglich, diesen Ehenamen weiterzugeben, also etwa auch an zukünftige Kinder, die nicht vom früheren Ehemann abstammen. Selbst nach einer weiteren Eheschließung wäre es zulässig, den Ehenamen der früheren Ehe zu behalten.
Es ist aber auch zulässig, den „Mädchennamen“ wieder anzunehmen. Gemäß § 93a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) können die Ehegatten nach Auflösung der Ehe jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen, auch einen solchen aus einer anderen geschiedenen oder aufgehobenen Ehe, unabhängig davon, ob aus dieser Ehe Kinder hervorgegangen sind, oder nicht. Auch die Frage eines Verschuldens am Scheitern der Ehe spielt keine Rolle.
Die Wiederaufnahme des früher geführten Nachnamens ist unbefristet möglich, aber nur einmal zulässig. Für Sie bedeutet das, dass Sie auch erst jetzt, Jahre nach Ihrer Ehescheidung, immer noch die Möglichkeit haben, Ihren Mädchennamen wieder anzunehmen, wenn Sie zwischenzeitig nicht bereits einmal einen anderen Namenswechsel vorgenommen haben. Sie könnten sogar den Namen eines anderen Ex-Mannes wieder annehmen, ohne dass dieser der Namensänderung widersprechen könnte. Gemäß § 93c ABGB sind namensrechtliche Erklärungen dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Eine öffentliche Urkunde ist dabei beispielsweise die vor dem Standesbeamten aufgenommene Niederschrift, in der Sie den Wunsch nach einer Namensänderung erklären. Sobald die Erklärung dem zuständigen Standesbeamten zugekommen ist, wird sie wirksam.
In Graz ist das Referat 1 im Rathaus für Namensänderungen zuständig. Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Situation müssen Sie vorab einen Termin vereinbaren. Zu Ihrem Termin müssen Sie Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis, Ihre Geburtsurkunde und einen Lichtbildausweis mitbringen. Darüber hinaus sollten Sie eine Urkunde mitnehmen, aus der der frühere Namen, den Sie nun wieder annehmen wollen, ersichtlich ist, sowie Urkunden betreffend Ihre vorangegangene Ehe (Heiratsurkunde, sowie das Urteil über die Ehescheidung mit Rechtskraftvermerk). Für die Namensänderung haben Sie dann noch eine Antragsgebühr zu bezahlen. Zusätzlich rate ich Ihnen, sich vorab telefonisch zu erkundigen, ob Sie in Ihrem konkreten Fall noch weitere Urkunden mitbringen sollen.
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