Haben Großeltern ein Recht auf Kontakt zu Enkeln?

Maria In der Maur-Koenne ist Rechtsanwältin in Wien.
Die Rechtsanwältin Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Meine Schwiegertochter und mein Sohn sind seit Kurzem geschieden. Mein siebenjähriges Enkelkind lebt jetzt bei meiner Ex-Schwiegertochter. Diese verweigert uns Großeltern jeglichen Kontakt mit unserem Enkelsohn. Haben wir einen Rechtsanspruch unseren Enkel (nicht nur zufällig am Gehsteig!) zu sehen? Können wir selbst ein Kontaktrecht zu unserem Enkelsohn bei Gericht durchsetzen?

E. Th., per eMail

Lieber Herr Th., ich gehe davon aus, dass Ihre Ex-Schwiegertochter gemeinsam mit Ihrem Sohn obsorgeberechtigt ist und der hauptsächliche Aufenthalt Ihres Enkelsohnes bei seiner Mutter festgesetzt wurde. Im Rahmen ihrer Verantwortung als obsorgeberechtigter Elternteil, kann die Mutter daher grundsätzlich bestimmen, wer wann mit ihrem Sohn Zeit verbringen darf.

Auch Großeltern können aber ein Kontaktrecht zu ihren Enkelkindern bei Gericht beantragen. Das Kontaktrecht von Großeltern gibt es schon länger. Es wurde durch die Neuregelung der Kontaktrechte im Jahr 2013 unverändert aufrechterhalten. Das Kontaktrecht von Großeltern ist schwächer als jenes der Eltern. Ob und inwiefern es ihnen zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab.

Als Großeltern können Sie daher einen Kontaktrechtsantrag beim zuständigen Bezirksgericht stellen. Zuständig ist das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort Ihres Enkelsohnes zuständige Bezirksgericht.

Nachdem Sie einen Antrag auf Festsetzung von Kontaktrechten zu Ihrem Enkelsohn bei Gericht gestellt haben, hat das Gericht zu prüfen, ob die beantragten Kontakte dem Wohl Ihres Enkels entsprechen. Ob es dem Wohl eines Kindes entspricht, regelmäßigen Kontakt mit den väterlichen Großeltern, außerhalb der Kontaktzeiten des Vaters, zu haben, ist im Einzelfall vom Gericht zu entscheiden. Wenn Sie etwa schon in der Vergangenheit regelmäßig Kontakt zu Ihrem Enkelsohn hatten, wird ein weiterer Kontakt dem Wohl des Kindes entsprechen. War ein regelmäßiger Kontakt jahrelang üblich, stehen die Chancen gut, dass das Gericht Ihnen diese Kontaktrechte auch in Zukunft einräumen wird. So kann etwa ein regelmäßiger Kontakt der Großeltern zu ihren Enkelkindern an einem Nachmittag jede Woche oder auch nur alle 14 Tage dem Wohl eines siebenjährigen Kindes entsprechen.

Das Kontaktrecht von Großeltern könnte aber auch eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind gestört würde.

Dies wird von Gerichten etwa dann angenommen, wenn Großeltern vor dem Kind einen Elternteil abwerten und schlecht über einen Elternteil sprechen. Dabei spielt nicht ein etwaiger Konflikt des Großelternteils mit einem Elternteil die Hauptrolle, sondern ausschließlich das Wohl des Kindes. Würde das Gericht daher zu dem Ergebnis kommen, dass ein Kontaktrecht zwischen Ihnen und Ihrem Enkelsohn nicht dessen Wohl entspricht, etwa weil Sie sich abwertende Bemerkungen über die Ex-Schwiegertochter nicht verkneifen konnten und auch nicht einsichtig wären, diese in Zukunft zu unterlassen, würde es Ihren Kontaktrechtsantrag abweisen. Hatten Sie und Ihre Frau schon in der Vergangenheit regelmäßig Kontakt zu Ihrem Enkelsohn, rate ich Ihnen, bei dem zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Kontaktreglung zu stellen.

Rechtsanwältin Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.

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