Liebe Frau L., einerseits sind in den letzten Monaten viele neue Nachbarschaftsfreundschaften entstanden. Anderseits haben die Ausgangsbeschränkungen aber auch zu vielen Konflikten zwischen Nachbarn geführt und in manchen Häusern liegen die Nerven blank.
Wie viel Lärm- und Geruchsbelästigung man aushalten muss, hängt davon ab, was ortsüblich ist. So gilt ein anderer Maßstab in einer Großstadt als am Land. Es macht auch einen Unterschied, zu welcher Tageszeit gelärmt wird.
Geräusche untertags kann man nur sehr schwer verhindern oder einschränken. Anders zu beurteilen ist dies während der Nachtruhezeiten von etwa 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh. Die Erregung störenden Lärms stellt nach den jeweiligen Landesgesetzen einen Verwaltungsstraftatbestand dar. Ihr Nachbar könnte daher wegen einer lauten Grillparty in der Nacht Anzeige bei der Polizei erstatten. Die herbeigerufene Polizei könnte dann eine Verwaltungsstrafe über Sie verhängen. Unzulässige Lärmbelästigung kann in Wien mit einer Geldstrafe von bis zu 700 Euro bestraft werden.
Das Grillen auf Balkonen ist nicht allgemein verboten. Ein Verbot könnte allerdings im Mietvertrag oder auch in der Hausordnung des jeweiligen Hauses ausgesprochen sein. Auch betreffend Geruchsbelästigungen gilt, dass diese dann verboten sind, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen und dadurch die ortsübliche Nutzung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigt wird. Ob diese Wesentlichkeitsschwelle bereits überschritten ist, hängt vom Einzelfall ab. So kann das Grillen auf einer Dachterrasse weniger störend sein als das Grillen auf einer unterhalb einer anderen Wohnung liegenden Terrasse. Das Grillen auf einer Terrasse mit darüber wohnenden Nachbarn kann im Einzelfall daher sehr wohl eine ortsunübliche Geruchsbelästigung darstellen.
Rauchen im Freien ist hingegen in den allermeisten Fällen ortsüblich. Das unbeschränkte Kettenrauchen von Zigarren kann allerdings durchaus als so störend empfunden werden, dass es klarer zeitlicher Regelungen bedarf, wann am Nachbarbalkon geraucht werden darf.
Sollten alle Versuche einer friedlichen Lösung scheitern, hätte Ihr Nachbar die Möglichkeit einer Unterlassungsklage bei Gericht.
Da Sie Mieterin Ihrer Wohnung sind, könnte Ihr Nachbar auch die Hausverwaltung oder den Hauseigentümer darüber verständigen, dass er sich durch Ihre Grillpartys gestört fühlt. Die Hausverwaltung würde Sie dann allenfalls auf die Einhaltung der Hausordnung hinweisen. Sollten Sie wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen, könnte Ihnen sogar die Kündigung der Wohnung bei weiterer Missachtung drohen.
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