Ein als solcher gekennzeichneter Privatparkplatz steht im Privateigentum und ist daher keine öffentliche Verkehrsfläche. Der Eigentümer darf daher die Benutzung des Parkplatzes auch beschränken. Eine derartige Beschränkung kann zeitlich sein, etwa in dem Parken nur während der Öffnungszeiten eines Geschäfts und nur für maximal eine Stunde erlaubt wird. Das Parken kann auch nur bestimmten Personen, also beispielsweise nur Kunden erlaubt werden.
Diese Beschränkungen müssen deutlich erkennbar sein. Ein bei der Einfahrt zum Privatparkplatz gut lesbar aufgestelltes Schild, auf dem darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen Kundenparkplatz eines bestimmten Geschäfts handelt und das Parken nur für eine bestimmte Dauer zulässig ist, reicht dafür aus.
Wenn Sie nun entgegen der Erlaubnis auf dem Schild diesen Privatparkplatz länger oder an nicht erlaubten Tagen benutzt haben, so haben Sie tatsächlich eine Besitzstörung begangen und werden das Verfahren voraussichtlich verlieren.
Dass Sie das Schild beim Einfahren nicht gelesen haben, hilft Ihnen leider nicht. Nur wenn für Sie überhaupt nicht erkennbar gewesen wäre, dass es sich um einen Privatparkplatz mit eingeschränkter Nutzungserlaubnis handelt, könnten Sie dies im Rahmen des Besitzstörungsverfahrens einwenden. Ob der Parkplatz gerade leer ist oder das Geschäft geschlossen hat und der Parkplatz daher nicht für Kunden benötigt wird, spielt im Rahmen des Besitzstörungsverfahrens keine Rolle.
Anders verhält es sich mit dem Abschleppen Ihres Autos. Solange kein unwiederbringlicher Schaden droht, haben auch private Grundstückseigentümer kein Recht zur Selbstjustiz. Diese wäre nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme. Gerade am leeren Parkplatz am Sonntag droht aber regelmäßig kein unwiederbringlicher Schaden, sodass das sofortige Entfernen des Autos unverhältnismäßig ist. Die für das Abschleppen in Rechnung gestellten Kosten müssen Sie daher nicht tragen. Das Abschleppunternehmen hätte Ihnen Ihr Fahrzeug auch ohne Zahlung der Kosten ausfolgen müssen, auch wenn gerne das Gegenteil behauptet wird.
Da die Rückforderung der Kosten unverhältnismäßig schwieriger ist, sollten Abschleppkosten immer nur dann bei Abholung bezahlt werden, wenn man sicher ist, dass das Abschleppen leider zu Recht erfolgte.
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