Fotos im Netz: Was ist eigentlich rechtlich erlaubt?

Facebook Fasten
Medienanwältin Margot Rest über die Bedeutung höchstpersönlicher Lebensbereiche und öffentlichem Interesse.

Das Filmen und Fotografieren von Personen ist grundsätzlich zulässig. Ob das Material veröffentlicht werden darf, etwa in sozialen Netzwerken, ist eine Frage der Interessensabwägung und kommt auf den Einzelfall an. Auch das Datenschutzgesetz kommt zur Geltung: Die Veröffentlichung eines Bildes muss zu einem anerkannten Zweck erfolgen, etwa der Dokumentation eines Ereignisses.

Eine Grenze bei der Veröffentlichung besteht dort, wo laut Paragraph 78 Urheberrechtsgesetz „berechtigte Interessen“ des Abgebildeten verletzt werden. „Dabei geht es z.B. um die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder um entstellende oder bloßstellende Bilder. Ebenso wenig darf ich jemanden identifizierbar machen, der einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder Opfer einer solchen ist. Auch ehrenrührige und kreditschädigende Behauptungen im Zusammenhang mit dem Lichtbild können berechtigte Interessen verletzen“, sagt Medienanwältin Margot Rest. Der begleitende Text und der Kontext der Veröffentlichung spielen eine Rolle.

Nacktfotos

Nacktfotos oder das Abbilden einer Person im betrunkenen Zustand wären nicht zulässig. Auch das Privatleben darf nicht preisgegeben werden. Beispiel: Ein Mann besucht mit seiner Affäre statt mit der Ehefrau eine private Veranstaltung und wird dabei fotografiert. „Das betrifft seinen höchstpersönlichen Lebensbereich und dürfte nicht ohne Zustimmung gezeigt werden“, betont Rest. Im Zweifelsfall sollte stets die Zustimmung der Abgebildeten eingeholt werden. Bei Kindern bedarf es der Zustimmung der Eltern.

Wird nur das Gesicht unkenntlich gemacht, reicht das übrigens nicht immer aus, da die Person an anderen Merkmalen, wie Tätowierungen oder für sie typische Kleidung, erkannt werden könnte.

Öffentliches Interesse

Im Fall von Gesundheitsminister Mückstein ist die Veröffentlichung laut Rest rechtlich zulässig, da er eine Person von öffentlichem Interesse ist und es sich nicht um eine gerichtlich strafbare Handlung, sondern ein Verwaltungsdelikt handelt. „Eine Interessensabwägung würde hier zweifelsohne zugunsten des öffentlichen Interesses ausgehen. Politiker und Prominente müssen sich bewusst sein, dass sie bei allem, was sie tun, verstärkt im Interesse der Öffentlichkeit stehen. Allerdings gibt es klare Entscheidungen, dass ihr höchstpersönlicher Lebensbereich vor medialer Preisgabe geschützt ist. Sie müssen sich etwa nicht bei jedem Mittagessen mit der Familie oder beim Skifahren fotografieren lassen und die Veröffentlichungen hinnehmen“, so Rest.

Anders ist das, wenn Promis signalisieren, dass sie gerne in der Öffentlichkeit stehen und sich vor jede Kamera drängen – bei ihnen ist der Schutz dann eingeschränkter.

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